Ein Bescheid gilt ab dem 3. Tag als Bekanntgegeben (Drei-Tages-Fiktion für den Fristbeginn). Die Frist endet mit dem Tag, der diesselbe Zahl trägt wie der Fristbeginn. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für den Ablauf maßgebliche Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags des Monats_(§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 108 Abs. 1 AO i.V. m. § 188 Abs. 3 BGB). Fällt das Ende der gesetzlichen Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO (entspricht § 193 BGB) mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Der Algorithmus zur Berechnung des Ostersonntags nach dem Mathematiker Carl Friedrich Gauß, liefert korrekte Ergebnisse zwischen Jahren 1901 und 2078. Alle beweglichen Feiertage richten sich nach dem Osterfest, das allerdings jedes Jahr auf ein anderes Datum fällt, und zwar auf den Sonntag nach dem ersten Vollmond im Anschluss an die März-Tagundnachtgleiche.
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