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Satzung

Makerspace Esslingen

04.07.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Makerspace Esslingen.
  2. Er hat seinen Sitz in Esslingen.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Stuttgart eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Besonders im Fokus steht dabei die Bildung und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen, und Erwachsenen im Bereich digitale Medien, Software-, und Hardwareentwicklung.
  3. Der Zweck wird unter anderem umgesetzt durch a) Die Bereitstellung von Räumen für Vorträge und Bildungsveranstaltungen. b) Die Organisation von Vorträgen und Bildungsveranstaltungen zu modernen Informationstechnologien sowie dem Internet. i) Die Organisation der Vorträge erfolgt durch den Verein. ii) Vorträge werden durch Mitglieder sowie durch externe Referenten gehalten. c) Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
  3. Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
  4. Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch Zuwendungen, insbesondere finanzieller Art.
  5. Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen gestellten Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
  6. Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf schriftlichen Antrag von einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei positivem Entscheid entfaltet der Antrag seine Wirkung nach 30 Tagen ab Beschluss.
  7. Die Mitgliedschaft endet a) bei juristischen Personen mit deren Löschung. b) bei natürlichen Personen mit deren Tod. c) nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Wochen zum Ende des Monats. Die Kündigung muss im Rahmen dieser Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. d) bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als vier Monatsbeiträgen im Verzug befinden. e) bei Ausschluss des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr vom Vorstand einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden wenn die Geschäfte des Vereins dies erfordern.
  5. Bei einem schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder beruft der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form, und muss mindestens 14 Tage vor der geplanten Versammlung versandt worden sein.
  7. Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die auf der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind mit einer Frist von einer Woche beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme auf die Tagesordnung.
  8. Eine Vertretung eines ordentlichen Mitglieds durch ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird und der Versammlungsleitung vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Jedes ordentliche Mitglied darf höchstens ein anderes ordentliches Mitglied vertreten.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Vertretungsbefugnisse bleiben bei der Ermittlung der anwesenden Mitglieder unberücksichtigt.
  10. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird die Sitzung abgebrochen. Der Vorstand beruft mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eine Wiederholungsversammlung mit identischer Tagesordnung ein.
  11. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
  12. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine protokollführende Person, die den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform protokolliert.
  13. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  1. wählt den Vorstand. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
  2. prüft und genehmigt den Jahresabschluss des Vorstands und entlastet diesen mit einfacher Mehrheit.
  3. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen von denen eine von der Mitgliederversammlung mit der hauptamtlichen Finanzverwaltung des Vereins beauftragt wird.
  2. Der Vorstand ist für die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis verantwortlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand bestellt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden von sich aus vorzunehmen.
  6. Weiteres regelt die durch den Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.

§ 10 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinsregeln des Vereins verstößt.
  2. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch führt zur Überprüfung des Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung muss den Ausschluss bestätigen.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe