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RKSV und Gutscheine ( Einzweckgutschein ) an 2019 #684
Comments
Ich sehe den RKSV-Unterschied (noch?) nicht. Mit dem Erlass vom 04.08.2016 wird auch zwischen Wertgutschein und "Leistungs-"Gutscheinen unterschieden und einmal beim Verkauf, das andere Mal bei der Einlösung als Barumsatz bewertet. Der Einzweck-Gutschein entspricht RKSV-seitig dem "Leistungs-"Gutschein (sowie der Wertgutschein dem Mehrzweck-Gutschein)? |
Sehr geehrter Hr. Ing. Freitag, Der Begriff "Einzweckgutschein" bedeutet ja lediglich, dass sowohl ORT als auch EINDEUTIGE Umsatzsteuer ALLER Waren gegeben sind. Daher habe ich ja die Frage gestellt, wie das nun ab 2019 zu betrachten ist, denn dieser konkrete Fall hat meines Erachtens absolut nichts mit dem Erlass von 04.08.2016 zu tun, denn diese ganz normalen Gutscheine waren immer schon WERTGUTSCHEINE und keine Leistungsgutscheine. Können Sie mir da doch weiterhelfen? |
Nachsatz: Demnach ist doch ein 2019 verkaufter Wertgutschein ja immer noch ein solcher und nicht durch die nun geltende sofortige Umsatzsteuerfplicht plörtlich ein Leistungsguschein, oder doch???? |
Auch wenn es möglicherweise "nerven" sollte, das Thema erscheint mir wirklich WICHTIG, daher füge ich hier den einzigen Passus aus dem Erlass vor, in dem - zumindest ich fand nichts anderss - die Gutscheine dezidfiert definiert werden. Ich kann nirgendwo den Begriff "Einwertgutschein" bzw. "Mehrwertgutschein" entnehmen und 2.4.10. Verkauf und Einlösen von Gutscheinen Die Veräußerung von Wertgutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen des Gutscheinausstellers berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang iSd UStG 1994 dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Wertgutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, sondern der Wertgutschein wird als Verbindlichkeitsnachweis des Unternehmers für den Kunden ausgestellt. Bei Wertgutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO für die Erfassung des Bareingangs maßgeblich. Dabei handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Zudem erübrigt sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge. Bei Erfassung des Verkaufs von Wertgutscheinen in der Registrierkasse ist die Barzahlung zB mit der Bezeichnung "Bonverkauf" als Null %-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln. Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Es ist immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins als Barumsatz anzusetzen. Beim Kauf von Prepaid-Karten steht im Regelfall noch nicht fest, welche konkreten Leistungen vom Käufer in Anspruch genommen werden. Beim Kartenkauf handelt es sich daher um einen Gutschein und keine Anzahlung. Beispiel: Eine Prepaidcard wird verkauft. Durch Vorlage der Karte können bestimmte unterschiedlicher Leistungen unentgeltlich oder preisreduziert (teilweise auch mehrfach und nicht einzelfallbegrenzt) in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist der Erwerb der Karte wie der Erwerb eines Wertgutscheins zu betrachten. Es besteht daher keine Registrierkassenpflicht. Bei Einlösung der jeweiligen Leistung liegt ein registrierkassen- und belegerteilungspflichtiger Barumsatz vor. Wenn allerdings in einer Privaturkunde (Bon, umgangssprachlich auch "Gutschein" genannt) die Lieferung/sonstige Leistung bekannt und eindeutig konkretisiert ist, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen (zB Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine). Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus und muss nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung angeführt werden. |
Schlussbetrachtung: Aufnahme einer Ware ( Artikel ) mit einem anderen Steuersatz z.B. 10% Diese Vorgangsweise empfiehlt im übrigen die WK in mehreren Publikationen. |
Hallo,
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Danke Herr Kutschera für die Darstellung Alleine schon die Tatsache, dass es einerseits einen Erlass gemäß der EU-Gutscheinrichtlinie gibt und andererseits ein nach wie vor formal gültiger RKSV-Erlass besteht, der, um seine Gültigkeit zu verlieren zumindest im Text des Gutscheinrichtlinienerlasses als unwirksam erklärt wird, zeigt wieder einmal wie einseitig es in unserem Rechtsstaat zugeht. Ein Grund mehr, allen Unternehmen, die nur einen einzigen Steuersatz in Anwendung haben, sich sofort zu Ihrem Punkt 4) zu Ihrem Punkt 5) |
Ich greife dieses Thread auf, weil wir hierzu gerade eine Diskussion haben und es eventuell auch für andere hilfreich sein kann: Unser Kunde betreibt zwei Restaurants und verkauft somit Artikel mit 10% und 20% Satz. Nun möchte er Gutscheine ausgeben. Dabei handelt es sich aus meiner Sicht um einen Mehrzweckgutschein (einerseits weil nicht feststeht was genau damit erworben wird, noch in welcher Niederlassung der Kauf geschieht).
Klingt komisch (Summenspeicher wird defakto doppelt erhöht -> einmal beim Gutscheinverkauf und einmal bei der Einlösung) ist aber soweit ich auch hier in den alten Diskussionen nachvollziehen konnte richtig. Bitte um Ihr Feedback. Vielen Dank! |
Klingt meines Erachtens absolut nicht komisch sondern aufgrund Ihrer Vorgangsweise einer freiwilligen Signierung eines Beleges, in diesem Fall ein Mehrzweckgutschein der gesetzeskonform nicht zwingend zu signieren ist, völlig korrekt. Sie haben es auch dementsprechend erläutert, der Summenspeicher erhöht sich doppelt aber der Betrag wird beim GS-Beleg im 0%er abgelegt. Wir selbst signieren nur zwangsverpflichtete Belege aber auch hier wird der Summenspeicher nicht Das Thema "Summenspeicher bedeutet nicht zwangsläufig Gesamtumsatz" wurde ja auch schon mehrmals klar und eindeutig erörtert. |
Nachbemerkung zu Ihrer Auflistung - Bei 12 auf 12% Steuersatz handelt es sich wohl nur um einen Tippfehler. |
Tippfehler ja; es sollte wie folgt lauten (habe es im Thread bereits korrigiert): Ein Beispiel: Weinflasche um 12,- mit 20%: Gutscheinwert um 12 senken, 12 auf 20% Steuersatz und Summenspeicher um 12,- erhöhen. |
Der wichtigste Punkt von @Flanelli ist: Der Mehrzweck-Gutschein-Verkauf ist kein Umsatz (kein "Verkauf") sondern eine "Gutschein-Ausgabe". Die unterschiedlichen Varianten zur Abbildung dieser Vorgänge in der Kassa lösen wir im fiskaltrust.Interface so, dass wir die Möglichkeit bieten, die Mehrzweck-Gutschein-Ausgabe sowohl als Leistung (wie einen Warenverkauf) als auch als Zahlungsmittel zu "taggen". |
Nachdem seitens der RKSV bis dato keinerlei Reaktion auf die neue Situation ab 01.01.2019
bzgl. der, njnmehr bereits beim Verkauf eines Einzweckgutscheines eintretenden Umsatzsteuerpflicht
zu bemerken ist, stellt sich doch folgende Frage:
Fallstudie: Das Unternehmen verkauft lediglich Waren mit 20% Mwst.
Lt. RKSV darf ein Gutschein zwar freiwillig signiert werden aber der Betrag muss im "0%er" abgelegt werden.
Nach der neuen Umsatzsteuerverordnung müßte man aber diesen Betrag mit 20% betrachten.
Das wäre jedoch widrerum ein Verstoß gegen die RKSV.
Lt. RKSV wird dieser Gutscheinbetrag erst bei der Einlösung eines Wareneinkaufes Ust-Pflichtig
und dann, damit zwangsläufig in der" 20%-er" Rubrik.
Da aber ab 2019 der Gutschein betrag bereits beim Verkauf versteuert werden muss, käme es in diesem Fall ja zu einer Doppelbesteuerung.
Würde man aber nun den Gutscheinbetrag bei der Einlösung im "0%er" ablegen, dann wäre dies widerum ein Verstoss gegen die RKSV.
Wie man es auch wendet und dreht, es ist meines Erachtens völlig aussichtlos diese beiden "Verordnungen" nun unter einen Hut zu bringen denn schon bei der optischen Darstellung eines Beleges mit den Ust-Aufteilungen wäre es mit der RKSV nicht vereinbar.
Würde mich sehr interessieren, wie die geschätzten Meinungen dazu aussehen
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