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999
1000
The Project Gutenberg EBook of Die Piraterie, by Paul Stiel
This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
with this eBook or online at www.gutenberg.org
Title: Die Piraterie
Beiträge zum internationalen Seerecht
Author: Paul Stiel
Release Date: August 3, 2009 [EBook #29584]
Language: German
Character set encoding: UTF-8
*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE PIRATERIE ***
Produced by Mark C. Orton and the Online Distributed
Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This book was
produced from scanned images of public domain material
from the Google Print project.)
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Die Piraterie.
Beiträge zum internationalen Seerecht.
INAUGURAL-DISSERTATION
ZUR
ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE
GENEHMIGT VON DER
JURISTISCHEN FAKULTÄT
DER
KÖNIGLICHEN FRIEDRICH-WILHELMS-UNIVERSITÄT
ZU BERLIN
UND
ZUGLEICH MIT DEN ANGEHÄNGTEN THESEN
ÖFFENTLICH ZU VERTEIDIGEN
am 4. August 1905 um 11 Uhr Vormittags
in der Aula der Universität
VON
Paul Stiel
Referendar in Berlin.
OPPONENTEN:
Herr Hugo Jost, Rechtskandidat, Berlin.
Herr Emil Schmidt, Referendar, Marienberg (Nassau).
Herr Wilhelm Stiel, Diplom-Ingenieur, Berlin.
Berlin 1905.
Druck von E. Ebering, G. m. b. H.
Mittelstrasse 29.
Vorliegende Schrift ist ein Teil einer grösseren von der Hohen
Juristischen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin als
Dissertation zugelassenen Arbeit, die demnächst in den von den Herren
Professoren _Jelinek_ und _Anschütz_ herausgegebenen „staats- und
völkerrechtlichen Abhandlungen“ bei Duncker & Humblot in Leipzig unter
dem Titel: „Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
unter vergleichender Berücksichtigung der Landesgesetzgebungen“
erscheinen wird.
Inhalt.
I.
_Geschichte des Piraterierechtes._
Seite
§ 1. Einleitung 5
§ 2. Piraterie unter staatlicher Autorität 7
§ 3. Die private Piraterie 13
§ 4. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden
Rechte 20
II.
_Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei._
§ 1. Quellen 29
§ 2. Der Rechtszustand. 1. Piraterie und Kaperei.
2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.
3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers 30
§ 3. Verwendung dem autorisierenden Staate nicht
angehörender Kaper 37
I.
Geschichte des Piraterierechtes.
§ 1.
Einleitung.
Die Entwickelung[1] des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre
Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen
Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen neben einander; der
Krieg der Verbände wird zu einem Ausnahmezustande; und zugleich auf
die organisierte Streitmacht der Kriegführenden beschränkt.[2]
Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
einzelne wird aus einer blossen Partikel des Verbandes, dessen Leben
das seine völlig einschliesst, zu einem selbständigen Wesen, das
jenseits der Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur
kennt und an dem Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner
Eigenart entsprechenden Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber
mit grösserer Intensität teilnimmt. Zunehmende Extensität und
Intensität der Persönlichkeit ist das Stichwort ihrer Entwickelung.[3]
Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch
die moderne Naturrechtsschule eingeführt worden.[4] Das Naturrecht
verkündet die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des
geltenden Rechtes.[5] In der Tat nur ein Prinzip für die
Rechtsbildung, hat der Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht
umgestaltet und das Völkerrecht geschaffen.[6] Er ist der
Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das die rechtliche
Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen
der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist.[7]
In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der
menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein.
Dabei müssen zwei Formen unterschieden werden: unter staatlicher
Autorität betriebene und private Piraterie.
FUßNOTEN:
[1] Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander
einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft missbrauchten
Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.
[2] Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S.
134 f., die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der
Entwickelung, ist nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.
[3] Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die
neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der
Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit;
der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.
[4] Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche
Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,
wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang.
Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem
modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.
[5] Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes
Prinzip. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende
Streitfrage über den „Naturzustand“ des Menschengeschlechts
interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_, De iure naturae et
gentium L. II, C. II, „de statu hominum naturali“). Der Text behandelt
nur die historischen Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.
[6] Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist
historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede
des „mare liberum“ trägt einen für beide Rechtsteile programmatischen
Charakter. Der Grundgedanke ist: „Omnes naturalem inter se societatem
esse atque cognationem.“
[7] Vgl. auch _F. v. Martens_, Völkerrecht. Deutsche Ausgabe, Vorwort,
ferner I S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht,
mit _v. Martens_ (I S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von
mit der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten
und gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des
völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige
Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.
§ 2.
Piraterie unter staatlicher Autorität.
Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und
jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden
möglichen Schaden zuzufügen.
Ueber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen
Machtverhältnisse[8] mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber
juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich
autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben
zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmässige
Ausübung als ein rechtliches Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten
sind hostes, rechtmässige Feinde.[9]
Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht fast ausschliesslich
darin, dass das römische Postliminialrecht auch im Verhältnis zu
Raubstaaten Anwendung fand.
In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben
Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos.[10] Von der öffentlichen
Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige
Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll.[11]
Das Christentum begründet dann zum ersten Mal in der Geschichte eine
internationale Friedensgemeinschaft.[12] An die Staaten tritt die
Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden
Angriffe auf ihn und sein Gut zu unterlassen und seine Angehörigen an
ihrer Verübung zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht
die Unterdrückung der Piraterie, sondern die Umkehrung des
Verhältnisses von Krieg und Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme,
aus der Ausnahme die Regel. Die Abolition der Piraterie in
Friedenszeiten ist eine blosse Konsequenz des Wandels der
Gesamtanschauung;[13] in Kriegszeiten besteht sie nach wie vor.[14]
Erst mit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen die
Rechtsform der Kaperei an.[15]
Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs
der Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen
Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider
Kulturwelten fort.[16]
Die in der älteren Litteratur viel erörterte Frage, ob die
Barbareskenstaaten als Piraten oder als rechtmässige Kriegsfeinde zu
betrachten seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden
können,[17] weil die Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist
eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende
Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat
weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet, noch sie
als Piraten behandelt. Die Beziehung der feindlichen Mächte steht
unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der romanistischen
Wissenschaft.[18][19] Dieser Rechtszustand ist seit dem 16.
Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europäischer Mächte
ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere
einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung
brachten.
Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die
neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch
staatliche Massnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen
formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu
vermeiden.[20]
FUßNOTEN:
[8] Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die
Küsten des Mittelmeers restlos unter römischer Herrschaft.
[9] Vgl. _Grotius_, De iure belli ac pacis L. III, C. III § 2.
[10] _Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I S. 273; _Heusler_, Instit.
d. deutschen Privatrechts I S. 144 f.
[11] _Pardessus_, Collection de lois maritimes, I S. 15: „C’était la
conséquence naturelle de l’état habituel d’hostilité dans lequel une
civilisation imparfaite plaçoit les peuples“; s. auch S. 33.
[12] In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.
[13] Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz.
In Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie
scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ a. a. O.
III S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor.
[14] Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und
ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig
gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum
Objekt der Kriegführung.
[15] D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief)
Autorisation vorgeschrieben. Vgl. _G. F. v. Martens_, Versuch über
Kaper § 5 (die dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von
1400, sondern vom 3. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book of
the Admiralty Einl. S. LXXVI; auch schon _Pardessus_ IV S. 224).
Weitere Bestimmung aus älterer Zeit: Statut von Cataro, 14.
Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch weiter zurückreichend findet
sich die (seit dem 17. Jahrhundert für Kaper allgemein geltende)
Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft durch ausgehende Schiffe
(cautio de non offendendis amicis), ohne dass eine spezielle Erlaubnis
zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon notwendig wäre; s. Pisanisches
Breve curiae maris von 1298 Kap. 24, Genuesische Statuten von 1313 und
1316 (_Pardessus_ IV S. 440); nur für auf Piraterie ausgehende Schiffe
Sizilisches Gesetz von 1399 Art. 3 (_Pardessus_ V S. 257), Aragonische
Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356. Art. 1 cit. sizilischen Gesetzes von
1399: „naues, quae ad piraticam exercendam armantur“; „mos piraticus“
auch später noch für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene
Kaperei.
[16] Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer
Auffassung durch Rechtsvorschrift divini iuris geboten. Die Kirche
betont dagegen, dass der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre
Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals
christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung
bei _Grotius_, mare liberum Kap. 4.
Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14.
Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis,
Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Ueber die Seeräuber im
Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens
gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_,
Reisebeschreibung nach Arabien, 1774 I. S. 18: „Man kann es daher den
Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den Maltesern
denken, was wir Maroccanern, den Algirern, Tunesern und Tripolitanern
Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit verschiedenen
christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser Ritter aber mit
keiner Mohammedanischen.“
Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im 17.
Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken (_Dan_,
Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649 S. 10; dem Autor ist die
Rechtmässigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, „ils ne les font
que contre les ennemis de la foy“).
[17] Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Iur. Publ. L.
I C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law 2. Aufl. S. 406 f.,
_Pardessus_ I S. 33. Für Piraten halten sie u. a. _Vattel_, Le droit
des gens II, VI § 78; _Ortolan_, Règles internationales et diplomatie
de la mer 1853 I S. 252; _Pradier-Fodéré_, Droit international § 2492.
[18] So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: „Piratae non sunt, sed Civitates,
quae certam sedem, atque ibi Imperium habent.“ Daraus folge die
Anwendung des ius postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmässige
Feinde ansieht, so erklärt sich dies aus seiner Anschauung, dass es
nach geltendem Rechte („quod contra quemlibet hostem recte exercetur“,
a. a. O.) noch zulässig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu machen, wenn
eine solche Rechtsübung auch „moribus plerarumque Gentium nunc
exolevit“ (Quaest. Jur. Publ. L. I C. III; vgl. auch _Grotius_ III,
VII § 9).
[19] Gefangene „Sarazenen“, „Mauren“, „Türken“ werden Sklaven,
_Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: „Solent et Belgae eos captos in
Hispaniam advehere et ibi, iure talionis, in servitutem vendere“, ein
solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a. O.);
Art. 1 des französisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert den aus
Algier feindlichen Ländern nach Frankreich geflüchteten versklavten
Algeriern freie Rückkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der dem Consolato
del mare angehängten Regeln über die Kaperei (14. Jahrhundert) gewährt
dem Kapitän von jedem verkauften Sarazenen einen Byzantiner
(Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sizil. Gesetzes von 1399
(_Pardessus_ V S. 257) und die Siete Partidas von 1266, partida V,
titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden sich noch
1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_ a. a. O. S.
18. Das Vermögen der Ungläubigen unterliegt der Wegnahme durch
jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulässig, so die oben Note
15 cit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen, Aragonischen Statuten,
ferner Art. VII der Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia etc.
aus dem 16. Jahrhundert (_Pardessus_ IV S. 594 und 564) und c. 3 X. V,
17, die sämtlich nur zum Schutze von „amici“ und „fideles“ bestimmt
sind. Ihnen gehöriges Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const.
Friedrichs II. vom 22. Nov. 1220 § 8 = auth. Navigia Cod. 6,2 const.
18 („nisi talia sint navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis,
vel Christiano nomini inimica“, Text nach Mon. Germ. Hist. LL Sect. IV
Bd. 2 S. 109); c. 3 X. V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15.
Jahrhunderts Buch II Titel XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI S. 311);
Rôles d’Oléron Art. 45 Abs. 2: „Car alors, s’ilz sont pyrates,
pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et
ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur
telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l’on les desrobber
et spolier de leurs biens sans pugnition“; derselben Ansicht Schuback
1751 S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in Spanien und Portugal
bis in’s 19. Jahrhundert bestehen geblieben, vgl. _Pardessus_ VI S. 13
und 310.
[20] Selbst die Verbindung Albrechts von Mecklenburg mit den
Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den
Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form; s.
auch _G. F. v. Martens_, Kaper S. 23 und § 8.
§ 3.
Die private Piraterie.
Von der staatlich autorisierten Piraterie, einer alten Form des Lebens
der Völker, ist von je die Piraterie als Unternehmen einer ohne alle
Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf eigene Faust handelnden
Personenvereinigung unterschieden worden. Die Reaktion gegen die erste
Form ist der Krieg,[21] die Bekämpfung der zweiten ist Aufgabe der
Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege.[22]
Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stösst auf keine theoretischen
Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
Geschichtsschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden.[23] Der
gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne
Mühe.
Aber so wahr es ist, dass gegen die nicht staatlich organisierte
Piraterie nicht Krieg geführt wird, dass Piraten nicht hostes
sind,[24] so sehr ist zu betonen, dass der Tatbestand niemals als ein
nur krimineller erscheint. Das historische Piraterierecht enthält eine
Reihe von Elementen, deren Heimat nicht das Strafrecht, sondern das
alte Fremdenrecht ist, und bildet insoweit ein Analogon des
Kriegsrechts, das auch seinerseits ganz im Fremdenrecht wurzelt.
Wenn es in der Litteratur gang und gäbe ist, die Piraten als hostes
humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den meisten Fällen nicht
mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende Bestimmung des
right of search gegen Piraten als eines war right[25] ist ohne Zweifel
unrichtig, in beidem aber mag man Nachwirkungen alten positiven
Rechtes erblicken.
Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. Note 24).
Der Sinn dieses Satzes ist, dass das jus postliminii ihnen gegenüber
nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen
und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich
negativ, eine positive Bestimmung, dass sie nach Strafrecht und
Strafprozessrecht zu behandeln seien, enthält er nicht. So ist
denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren grossen Expeditionen
gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmässigkeit, nicht durch
Rechtsgrundsätze bestimmt.[26] Ob und inwieweit in dem täglichen
Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend
waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich.[27]
Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der
Litteratur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
seines Eigens und Lebens berauben dürfen.[28] Eine solche vollkommene
Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur
vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14.
Jahrhunderts widerspricht der Lehre.[29] Welchen Sinn hätte es,
Strafen festzusetzen und Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für
Wesen, die einer Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?
Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass
tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
geltendes Recht darstellen.[30]
Sie stützen sich dabei auf zwei Bestimmungen des kanonischen Rechtes,
von denen jedoch der einen, c. 3 X. V, 17 de raptoribus,[31] nur
kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c. siquis 6 Causa 23 quaest.
3,[32] aber niemals in praktischer Geltung gestanden hat und stehen
kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c. 18 C. 6, 2), der in
der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt (s. unten Note 37
und oben Note 19). Die Lehre ist eine der doktrinären und
vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im Gefolge hatte.
In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
rechtmässigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich
enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau
umgrenzt; das Verhältnis ist das, dass einem grundsätzlich
polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente
kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in
Frage.
1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des
eigenen und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne
zählt man auch die Piraten. Fahrzeuge der „Feinde, Türken und Piraten“
können weggenommen werden.[33] Eine spezielle Anwendung dieser
Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der Regelung der
Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen älteren
Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten
Gutes durch Private.
2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden
Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter
Prisenrecht.[34]
3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
Anteil.[35]
4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen
altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte
erhalten haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit
Leib und Gut verfallen.[36] Die es im Laufe des späteren Mittelalters
unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen
Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen; die
Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese
Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten
Rechtszustandes.[37]
FUßNOTEN:
[21] S. o. § 2. _Grotius_ L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen
gerechten Kriegsgrund.
[22] Vgl. _Pardessus_ I S. 33.
[23] In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen
ganz. _Grotius_ III, III § 2 bezieht Odyssee XIV Vers 85–89 sicher zu
Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der
Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des
Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., Röm.
Geschichte III 8. Aufl. S. 43 f. („Wenn auf die Fahne dieses Staates
die Rache an der bürgerlichen Gesellschaft geschrieben war, die, mit
Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich ausgestossen hatte,
so liess sich darüber streiten, ob diese Devise viel schlechter war
als die der italischen Oligarchie und des orientalischen Sultanismus,
die im Zuge schienen, die Welt unter sich zu teilen“). Ueber die
straffe Organisation der Bukaniere s. _Andree_ Geogr. des Welthandels
I S. 358 f.
[24] Pomponius l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; Ulpianus l. 24 D.
de captivis 49, 15; Paulus l. 19 § 2 D. eodem. _Grotius_ III, III,
§ 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum iustum
sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren Sinne, II, I,
§ 2 „ubi judicia deficiunt, incipit bellum“). Von neueren statt
anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search S. 16: „There is no more war
than there is between a gang of ruffians in Oklahoma and the United
States. It is simply a detail of naval policy duty.“
[25] _Th. D. Woolsey_, Introduction to the study of international law
6. Aufl. S. 366.
[26] Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach
reiner Zweckmässigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde
Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in vielen
Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Natur.
[27] In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D.
47, 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi;
_Mommsen_, Röm. Strafr. S. 661 N. 5, schliesst aus mehreren Angaben,
dass als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem ganzen
Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; Strafe s.
_Mommsen_ S. 659 N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10. In l. 3 § 6 D.
ad legem Juliam de vi publica 48,6 ist der Fall der Dejektion von
einem Schiffe besonders genannt. Eine Spezialstrafbestimmung gegen
Piraten überhaupt fehlt.
Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen „bei
Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität“, _Mommsen_ S. 662, und zwar
besteht eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina naufragio
rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für dieselben
Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, Ulpianus l. 1 § 1 D.
47, 9 „et quamquam sint de his facinoribus etiam criminum executiones
....“ Diese Stelle bezieht sich auf Paulus Sent. V, 3 § 1 u. 3
(turba). Marcianus l. 3 § 1 D. ad leg. Jul. de vi publ. 48, 6
(incendium) und Marcianus l. 1 § 1 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 7
(naufragium). Dass die beiden letzteren Stellen nicht in die leges
Juliae gehören, wohin sie in den Digesten geraten sind, ist in der
kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es folgt aus Ulpianus l. 3 § 4
D. 47, 9 („non solum autem qui rapuit, sed et qui abstulit vel amovit
vel damnum dedit vel recepit, hac actione tenetur“) in Verbindung mit
Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9. Denn die leges Juliae verlangen vis.
Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die Piraterie,
sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite verübte
Handlungen. So auch _Mommsen_ S. 662. Unrichtig _Stypmannus_, Jus
maritimum 1652, in dem Scriptorum de iure nautico Fasciculus des
Heineccius (Halle 1740) S. 577.
[28] Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der
„Friedlosigkeit“ noch der „Rechtlosigkeit“ im technischen Sinne. Die
Behauptung geht vielmehr dahin, dass der Pirat ausserhalb des
schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn
Anwendung finde.
[29] Französ. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches
Verfahren gegen Piraten an, Zuständigkeit des Admirals (Text bei
_Travers Twiss_, Black Book I S. 432). In England ist der Admiral zur
Bestrafung der Piraten zuständig schon nach dem ersten Zusatzartikel
zu der „Inquisition taken at Quinborough“ von 1375 (selbst aus etwas
späterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl. S. 71. Text ebenda I
S. 148) und nach den späteren „Articuli magistri Rowghton de
officio Admiralitatis“ (_Travers Twiss_ I S. 221, 222). Ferner
Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von Cataro, 14.
Jahrhundert, und von Sassari, 1316, Teil III Kap. 49. Das Consolato
del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der Uebersetzung von
_Pardessus_): „Mais, s’il est prouvé qu’il a armé pour porter dommage
à quelque personne nommément, ou à quiconque seroit rencontré par lui,
et dans la vue de commettre des hostilités, de quelque manière qu’il
amène un navire avec ou sans marchandises, qu’il l’ait pris aux
ennemis, ou qu’il l’ait trouvé comme il a été dit, il ne doit rien en
avoir, le tout doit être rendu au légitime propriétaire. Ceux qui out
armé de cette manière doivent être arrêtés et mis au pouvoir de la
justice, afin qu’on procède envers eux comme envers des voleurs, si
les faits ci — dessus sont prouvés“; wenn auch der in Satz 1
beschriebene Tatbestand sich nicht durchaus mit dem der Piraterie
deckt, so ist doch zu erkennen, dass dem Consolato die Rechtlosigkeit
der Piraten fremd ist.
[30] _Schuback_, Commentarius de iure littoris 1751 S. 203: „Piratam,
tamquam hostem, quin occidere liceat, nullum est dubium; an igitur
contra naturam erit, spoliare eum, quem honeste est necare?“
_Stypmannus_ a. a. O. S. 578.
[31] Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae
sententiae Piraterie und Strandraub gegen Christen.
[32] Der Kanon erklärt die Verletzung von Räubern für straflos, wenn
sie dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfähig gemacht
werden.
[33] So die Note 15 cit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen,
Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von Rimini von 1303 L. III,
56 (_Pardessus_ V S. 113): „Statutum et ordinatum est quod nullus in
districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat nisi fuerit
piratae vel inimicorum Arimini.“
[34] Französ. Ordonnanz von 1681 Buch III Tit. IX; englische „Act to
prevent the delivering up of merchants shipps“ von 1664.
[35] Consolato del mare Kap. 245, s. o. N. 29.
[36] _Brunner_, Deutsche Rechtsgesch. I S. 273 N. 1; vgl. auch Const.
Crim. Carolina Art. 218. Es ist eine der populärsten Tatsachen der
Rechtsgeschichte; die Erzählung von der Gefangennahme Harolds durch
Guy von Abbeville nach seiner Strandung an der Küste von Ponthieu und
seines Loskaufes durch Herzog Wilhelm ist durch die schöne Litteratur
sehr bekannt geworden.
[37] Auth. Navigia Cod. 6,2 const. 18 (Text oben N. 19); das Fehlen
der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im übrigen
gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs VI. von
1196, Friedrichs II für Sizilien von 1231) ist wohl zufällig. Die cit.
Auth. in Frankreich eingeführt durch Ludwig den Zänker 1315
(_Pardessus_ V S. 253 N. 2). Ferner Rôles d’Oléron Art. 45 Abs. 2
(Text oben N. 19). Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrh. Buch II
Titel XXII a. E. (_Pardessus_ VI S. 311). Vgl. namentlich auch
_Schuback_ a. a. O. S. 203 f. Nach dem Gesetze Karls XI. von Schweden
1667 Teil V Kap. 1 (_Pardessus_ III S. 169) ist das Piraten gehörige
Strandgut dem König verfallen; so auch französ. Ordonnanz von 1681
Buch IV Tit. IX Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den
modernen Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.
§ 4.
Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte.
1. Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern
ganz,[38] in anderen in einzelnen Beziehungen[39] prisenrechtlicher
Behandlung. Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher
Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die
strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist
eine nicht bloss formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums
nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist.[40]
2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten
zur Zuständigkeit der Militärgerichte.[41] Dass diese Regelung nur als
historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen
hervorgegangen, zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte.[42]
Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten
Landesgerichtshofes auf politischen,[43] die historische Zuständigkeit
der Admiralität[44] auf lokalen und technischen Rücksichten.
3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich
allgemein durch eine aussergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt
sich diese angesichts der ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie
für das Wirtschaftsleben und der ihr zu Grunde liegenden
gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus rein
kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das von
der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode
bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
ausdrücklich abweist,[45] scheint der Auffassung des Piraten als eines
nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu
stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit
Hilfe der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (StGB.
§ 190 f.). Aehnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden.[46]
4. Eine in der Litteratur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe
als Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht
eine Befugnis jedes Handelsschiffes ihn — ohne staatliche Ermächtigung
— gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu
bestrafen. Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis
gibt es nicht; wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der
konservierten kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu
verstehen.
Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste
Weg sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: „Manet tamen
vetus naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut
in mari. ... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum
more vivitur“ (De iure belli ac pacis L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_
kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si quis in ejusmodi loco [qui ad
nullum civitatem pertinet] invadatur, non prohibetur ... ad extremum
eundem persequi, ubi praevaluerit“ (De iure naturae et gentium L.
VIII C. VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort
ersieht, kein anderer, als der alte und wahre Satz, dass, wo die
Hilfe des Rechtes versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist,
angewendet auf die lokale Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die
Nichtzugehörigkeit des Gegners zu dem schirmenden Rechtsverbande,
sondern dessen Nichterstreckung auf den Schauplatz des Vorfalls
rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt. Hiernach ist die Frage
nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der Piraten durch den
jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes bestimmt.
Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine
Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es
bedenklich,[47] „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim
capitalem, quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde
laudandus est mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur
mandatis a publica potestate ad persequendos piratas si quos in mari
repererint: ut data occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed
ut publice jussi“ (L. II, XX, 14).[48]
Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt dieses den
Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de jure
maritimo, 1651, S. 963; in dem von _Heineccius_ herausgegebenen
„Scriptorum de iure nautico Fasciculus“, Halle 1740). Damit ist das
Selbsthilfeverfahren durch ein öffentliches Verfahren ersetzt. In
demselben Augenblicke tritt die Befugnis der autorisierten
Handelsschiffe zur faktischen Ergreifung der Piraten in den
Vordergrund, die bisher neben dem Rechte der Bestrafung als etwas
Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (siehe Grotius und
Pufendorf im Text); die Strafverhängung bleibt den Gerichten
vorbehalten.[49]
Es muss angenommen werden, dass der modernen Litteratur, soweit sie
ein Recht der privaten Bestrafung der Piraten annimmt,[50] der Gedanke
des Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten
Ergreifung lehrt,[51] die Voraussetzung einer dahin gehenden
staatlichen Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie
obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der
innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar,
dass die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist.[52]
Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der
Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im
geltenden Rechte dahin, dass die Behauptung eines solchen Rechtes als
eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist,
nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz[53] derartiger
Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die
Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint.
Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes
beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen[54] ist die
Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd;
das andere[55] lässt sie zu.[56]
FUßNOTEN:
[38] So Frankreich, arrêté du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22.
Mai 1803 Art. 51 und 52, Gesetz vom 10. April 1825 Art. 10 und 16;
vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises 1858 S. 33 f; der
Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der
den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1–4) zu Grunde
liegende (namentlich in Rücksicht auf Art. 4, Meuterei); für den
Artikeln 1–3 des Gesetzes entsprechende Fälle liegen Entscheidungen
vor, die das Schiff für gute Prise erklären (_Dalloz_, „Organisation
maritime“ in Band 34 des Répertoire de législation, 1869, 946, 955).
Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801 Art. 28. So auch
_Bluntschli_, Völkerrecht 3. Aufl. 346, 347. Vergleichbar sind die
Bestimmungen des Quintuplevertrages und der Brüsseler Generalakte über
die Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.
[39] In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann
Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise
erklärt, Cod. per la mar. merc. Art. 334 Abs. 3 und 228 f. In England
Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines Admiralty
Court, Belohnung der Beteiligten nach den für die Tätigkeit bei der
Unterdrückung des Sklavenhandels geltenden Regeln, „An Act to repeal
an Act of the Sixth Year of King George the Fourth, for encouraging
the Capture or Destruction of Piratical Ships and Vessels; and to make
other Provisions in lieu thereof“, 13 u. 14 Vict. c. 26 (1850).
Aehnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3. März 1819) und 4297 (5. Aug.
1861).
[40] So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des
Schiffes zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus
selbständiger und nicht krimineller.
[41] In Frankreich die Marinekriegsgerichte, Gesetz von 1825 Art. 17,
Code de justice militaire pour l’armée de mer vom 4. Juni 1858 Art.
90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. Nov.
1894 Art. 7 No. 14. In Oesterreich die Militärgerichte bezüglich der
von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869
§ 1 No. 5.
[42] Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen
„Complices“ französischer Nationalität und, wenn gegen solche und die
„Auteurs principaux“ gleichzeitig vorgegangen wird, für den ganzen
Prozess die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach österreichischem
Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber vor
die ordentlichen Gerichte.
[43] In den Niederlanden, zuständig der Hooge Raad der Nederlanden,
Art. 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der
Fassung des Gesetzes vom 26. April 1884 (zuständig für die Tatbestände
der Art. 381–385, 388 und 389 des St. G. B. von 1881).
[44] S. o. N. 29. In England ist die Jurisdiktion über Piraten durch 7
u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22 (1834) den
Assisen bezw. dem Central Criminal Court eröffnet, aber die der
Admiralität (jetzt Admiralty Division des High Court of Justice) nicht
formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_, Commentaries on the laws
of England 14. Aufl. IV S. 266 f., _Harris_, Criminal Law 10. Aufl. S.
309, _Russell_, Treatise on crimes 6. Aufl. I S. 268 und 263 Note o a.
E. („and by the Admiralty Court, thus constituted, the offence of
piracy may now be tried“; „thus constituted“, d. h. zusammengesetzt
nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536, unter Mitwirkung einer Jury). In den
Kolonieen Zuständigkeit der kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty
Offences (Colonial) Act, 1849 (12 u. 13 Vict. c. 96 s. 1) und Colonial
Courts of Admiralty Act, 1890 (53 u. 54 Vict. c. 27).
[45] Mil. St. G. B. vom 15. Jan. 1855 § 490; Tod durch den Strang.
[46] _England_; für piracy iuris gentium Tod und forfeiture of lands
and goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Fällen der
statutory piracy. Die Todesstrafe ist für sämtliche Fälle durch 7
Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of lands and goods
durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben. Jetzt als Resultat
aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21 Vict. c. 3 s. 2 penal
servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der Litteratur bezieht 1 Vict.
c. 88 s. 3 nicht auf die piracy iuris gentium, sodass durch das Gesetz
zwar die bisherige Strafe aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre
(so _Stephen_, Digest of the criminal law 6. Aufl. Art. 108,
_Russell_, Treatise on crimes 6. Aufl. S. 263 N. o). Richtig u. a.
_Blackstone-Stephen_ a. a. O. IV S. 185, _Kenny_, Outlines of criminal
law S. 316. Todesstrafe gegen pirates, aber nicht für piracy in 7
Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 2. _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30.
April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy angedrohte
Todesstrafe ist durch die Akte vom 15. Januar 1897 beseitigt. — Das
_französische_ Gesetz von 1825 hat ein kompliziertes Strafensystem,
Todesstrafe in sechs Fällen; auf piratische Akte im Sinne des
Völkerrechts (Art. 2) steht Todesstrafe für die „commandants, chefs et
officiers“, für die anderen Mitglieder der Besatzung lebenslängliche
Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit lösbare, in der Litteratur
anscheinend gar nicht behandelte Frage ist die der Einwirkung des Art.
5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der die Todesstrafe „en matière
politique“ beseitigte, auf Art. 4 No. 2 und namentlich Art. 3 No. 2
des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code pénal, von dem letztere Bestimmung
ein Anwendungsfall, aber immerhin eigenartiger Natur, ist, wird
allgemein zur matière politique gezählt. Die umfangreiche
Spezialabhandlung von _Viaud_, La peine de mort en matière politique
(Pariser These 1902) übergeht das Gesetz von 1825 mit Stillschweigen.
[47] Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem
römischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden.
[48] Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These
der Unzulässigkeit der Bestrafung fremder Staatsbürger entgegen.
[49] _Loccenius_, De iure maritimo a. a. O. S. 963: „a privatis invadi
possunt ... salva tamen magistratui loci iurisdictione, et
instructione de modo prosequendi piratas.“
[50] Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der
deutschen Litteratur. _Heffter_, Völkerrecht 8. Aufl. § 104. (Der
Sieger hat „Recht auf Leben und Tod“, wenn sie auf der Tat begriffen
werden und von Waffen Gebrauch machen); _Holtzendorff_ in seinem
Rechtslexikon unter „Seeraub“ („auf frischer Tat überwältigt darf der
Seeräuber sofort vom Leben zum Tode gebracht werden“); _Perels_,
Internat. öffentl. Seerecht 2. Aufl. S. 119; _Binding_, Handbuch des
Strafrechts S. 379 N. 6. Ferner _Bluntschli_, Völkerrecht § 348 für
den Fall, dass das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen
festzuhalten, so auch _Pradier-Fodéré_, Droit international § 2494 a.
E.
[51] So _Pradier-Fodéré_, a. a. O. § 2491 a. E. und 2493 a. E.;
_Ortolan_ a. a. O. S. 233; _Piédelièvre_, Précis de droit
international 1894 I S. 580; _Wheaton_, Eléments du droit
international 5. Aufl. I S. 142; _Wharton_, Criminal Law 10.
Aufl. § 1864.
[52] Dass der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen
oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden.
[53] So u. a. _Gareis_ bei Holtzendorff Handbuch des Völkerrechts II
S. 575; _Ullmann_, Völkerrecht S. 214; _Rivier_, Principes du droit
des gens I S. 250.
[54] D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende
Spezialbestimmung; die (in der völkerrechtlichen Litteratur durchweg
übersehene) Befugnis der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat
betroffener und fluchtverdächtiger Personen (§ 127 St. P. O.) steht
natürlich auch Handelsschiffen zu.
[55] Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): „The President is authorized
to instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die
Führer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable
vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send
into any port of the United States, any vessel or boat built,
purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in the
commission of any piratical aggression.“
[56] Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes
dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St. P. O.).
Ob Art. 10 des französ. Gesetzes von 1825 sich auf diese oder auf ein
allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere
Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises S. 55 f; die
französische Litteratur bringt im übrigen nur generelle Behauptungen,
statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen).
II.
Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei.
§ 1.
Quellen.
Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an,[57]
wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht.
In keinem der grossen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Aera sind
Kaper verwendet worden. Die letzten Kapereireglements sind im Anfange
des 19. Jahrhunderts erlassen worden.[58] Eine Fortbildung des
gewohnheitsrechtlichen Völkerrechts kann daher im 19. Jahrhundert kaum
stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.
Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
Martens_[59] niedergelegt.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass
die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat,
sich dem allgemeinen Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus
ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht spezielle
Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
FUßNOTEN:
[57] Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der
modernen Einrichtung der „freiwilligen Flotte“, „Hilfsflotte“, vgl.
auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. d. dr. int. 1898
S. 761) Art. 4: „Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de
concéder des patentes de course, ... organisera, pour le moment, avec
des navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la
marine militaire.“
[58] So das französ. Arrêté du Gouvernement vom 22. Mai 1803; span.
Ordonnanz vom 20. Juni 1801.
[59] Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen,
modernen Schriften über das Thema erreichen _Martens’_ Abhandlung
weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials.
§ 2.
Der Rechtszustand.
1. Piraterie und Kaperei.
Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz
der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf