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Geschäftsordnung der OV
Geschäftsordnung der OV
15. Juli 2015
Ordnung
GOOV
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Geschäftsordnung der OV
Geschäftsordnung der OV
Obleuteversammlung
18. Juni 2015
Studierendenparlament
15. Juli 2015
AKUT
18. Juli 2015

Die Obleuteversammlung (OV) des Hochschulsports der RFWU Bonn gibt sich gemäß §4 (1) Ziffer 6 des Statuts für den Studentinnensport (SpS) die folgende Geschäftsordnung. Allgemein werden alle Personen- und Amtsbezeichnungen in weiblicher Form gebraucht, wobei die männliche Form stets eingeschlossen ist.

Allgemeiner Teil

§ 1 Einberufung

(1) Während der Vorlesungszeit wird die OV mindestens zweimal pro Semester zu ordentlichen Sitzungen von der OV-Sprecherin bzw. im Falle der konstituierenden Sitzung von einer Sportreferentin einberufen.

(2) Die Einberufung regelt §5 (1), (2) des SpS.

(3) Schriftlich einzuladen sind persönlich

  • stimmberechtigte OV-Mitglieder
  • Vertreterinnen des allgemeinen Hochschulsports
  • Mitglieder der OV-Ausschüsse
  • AStA-Voristzende
  • AStA-Finanzreferentin.
  • ggf. Vorsitzende des SP-Sportausschusses.

Die Einladung ergeht ebenso an die Organe der Studentinnenschaft. Der Einladung ist das Protokoll der letzten OV-Sitzung beizufügen.

(4) Die OV-Sitzungen sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

§ 2 Tagesordnung / Anträge

(1) Die Tagesordnung ordentlicher Sitzungen muß folgende Punkte enthalten :

(a) Eröffnung / Protokollführerin
(b) endgültige Festlegung der Tagesordnung
(c) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
(d) Bericht der Sportreferentinnen
(e) Bericht der Leitung des allgemeinen Hochschulsports
(f) Anträge
(g) Verschiedenes

(2) Auf Antrag eines OV-Mitgliedes oder OV-Ausschußmitgliedes sind mit einfacher Mehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Die OV kann unter (a) - (f) nicht aufgeführte Punkte gemäß § 9 dieser GO von der TO absetzen.

(3) Finanzanträge müssen der Einladung beigefügt werden. Sie sind zu Beginn des TOP "Anträge" insgesamt mit ihrem Finanzvolumen zu verlesen. Zu anderen TOPen können Anträge jederzeit von OV-Mitgliedern und OV-Ausschußmitgliedern gestellt werden, wenn sie sich mit der verhandelten Sache befassen.

(4) Jedes Mitglied der Studentinnenschaft der Uni Bonn hat Antragsrecht bei der OV zu TOP (f)/(g).

(5) Eine OV-Sitzung endet nach Abschluß der TO, spätestens jedoch um 24.00Uhr; ein begonnener TOP kann zu Ende geführt werden.

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung obliegt der OV-Sprecherin.

(2) Die OV-Sprecherin und ihre Stellvertreterin werden gemäß § 4 (4) des SpS auf der konstituierenden Sitzung der OV aus dem Kreis der OV-Mitglieder für zwei Semester gewählt.

(3) Sie wird im Verhinderungsfall durch ihre Vertreterin und bei deren Verhinderung durch ein für die jeweilige Sitzung von der OV gewähltes OV-Mitglied vertreten.

(4) Die OV-Sprecherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie führt das Amt unparteiisch und sachgemäß und wahrt die Ordnung im Sitzungsraum; sie übt dort Hausrecht aus.

(5) Wünscht die OV-Sprecherin sich zur verhandelten Sache zu äußern, so hat sie die Sitzungsleitung bis zum Ende des Redebeitrags an die Stellvertreterin oder bei deren Abwesenheit an ein anderes anwesendes OV-Mitglied abzugeben.

(6) Die Leitung der Sitzung durch eine von der Debatte oder Abstimmung betroffene Person ist bis zum Abschluß des betreffenden Punktes nicht gestattet - ausgenommen sind Debatten zur GO.

(7) Die OV-Sprecherin führt bei jeder Sitzung eine Anwesenheitsliste, die im Sportreferat aufbewahrt wird.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der OV sind bis auf Personaldebatten hochschulöffentlich; § 15 (2) der GO bleibt unberührt. Zur Öffentlichkeit zählen nicht : OV-Mitglieder und deren Stellvertreterinnen sowie OV- Ausschußmitglieder, AStA-Vorsitzende sowie AStA-Finanzreferentin.

§ 5 Rederecht

(1) Rederecht haben die OV-Mitglieder und deren Stellvertreterinnen, die OV-Ausschußmitglieder, die Vertreterinnen des allgemeinen Hochschulsports, AStA Vorsitzende sowie AStA- Finanzreferentin. Weiteren Personen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.

(2) Die OV-Sprecherin führt eine Rednerinnenliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie unterbricht die Liste bei einem Ruf zur GO. Sie kann von der Liste abweichen, wenn ihr dies dem Fortgang der Verhandlung dienlich erscheint und zeigt dies der OV an.

(3) Die Redezeit beträgt grundsätzlich höchstens 5 Minuten. Welche länger zu sprechen wünscht, hat dies vor Beginn ihrer Rede der OV mit einer kurzen Begründung mitzuteilen; die OV entscheidet über die Verlängerung ohne Aussprache.

(4) Die Redezeit bei Wortmeldungen zur GO beträgt maximal 2 Minuten, in Personaldebatten maximal 5 Minuten.

§ 6 Beschlußfähigkeit

(1) Die OV gilt als beschlußfähig, solange nicht auf Antrag eines OV-Mitglieds das Gegenteil durch die Sprecherin festgestellt wird.

(2) Wird auf Antrag die Beschlußunfähigkeit - weniger als die Hälfte der stimmberechtigten OV- Mitglieder - festgestellt, so ist eine Wahl oder Abstimmung ungültig. Die Versammlung kann fortgeführt werden, lediglich Abstimmungen sind dann nicht mehr möglich.

(3) Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von 4 Wochen eine zweite Sitzung mit mindestens der gleichen Tagesordnung stattfinden. Die Einladung hat unter ausdrücklichem Hinweis darauf zu erfolgen, daß diese Sitzung unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder in Bezug auf die TOPs der Sitzung, auf der die Beschlußunfähigkeit festgestellt wurde, beschlußfähig ist.

§ 7 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Obleute bzw. bei Abwesenheit deren Stellvertreterinnen sowie die Sportreferentinnen, die sich im Verhandlungsraum befinden.

(2) Vor Eröffnung der Abstimmung werden die zur Abstimmung stehenden Anträge verlesen, bei Finanzanträgen auch mit ihrem Finanzvolumen. Auf Verlangen eines OV-Mitglieds, einer Sportreferentin oder der Antragstellerin ist ein Antrag zu teilen. Bestehen zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Nach Eröffnung der Abstimmung können weitere Anträge nicht mehr gestellt werden und ist Rederecht dazu nicht mehr möglich. Die Abstimmung beginnt durch Erklärung der OV-Sprecherin.

(3) Im Fall einer Wahl oder Abstimmung erfragt die OV-Sprecherin zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen, dann die Enthaltungen.

(4) Soweit SpS oder GO nichts anderes bestimmen, gilt ein Antrag als angenommen bzw. ist eine Wahl erfolgt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt (einfache Mehrheit).

(5) Eine Abstimmung ist ergebnislos, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind. Wiederholt sich bei einer Abstimmung zur selben Sache dieses Ergebnis, so wird zum nächsten Punkt der Verhandlung in der Sitzung übergegangen.

(6) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen; bei GO-Anträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

(7) Die Anfechtung einer Abstimmung kann nur während der Sitzung erfolgen; es entscheidet die OV-Sprecherin über die Anfechtung. Wird der Anfechtung stattgegeben, so kann die Abstimmung auf derselben Sitzung wiederholt werden. Eine Anfechtung vor dem Ältestenrat der Studentinnenschaft ist zusätzlich innerhalb von 10 Tagen möglich.

(8) OV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der zu ihrer Fassung erforderlichen Mehrheit, aufgehoben werden.

§ 8 Protokoll

(1) Über den Verlauf jeder OV-Sitzung ist gemäß § 5 (3) SpS ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführerin wird durch die OV zu Beginn einer Sitzung bestimmt.

(2) In das Protokoll sind die wichtigsten Beiträge und Argumente der Sachdebatte aufzunehmen, alle Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Es ist von der Protokollführerin und der OV-Sprecherin im Original zu unterzeichnen.

(3) Alle schriftlich eingereichten Anträge sind dem Originalprotokoll beizufügen.

(4) Es wird das Abstimmungsergebnis und ggf. Einstimmigkeit vermerkt. Auf Antrag eines OV- Mitglieds ist die Stimmenanzahl zu vermerken.

(5) Bei nicht-geheimen Abstimmungen hat jedes OV-Mitglied das Recht, seine vom Beschluß abweichende Auffassung schriftlich und begründet dem Protokoll als Anlage beizufügen, ausgenommen bei GO-Anträgen.

(6) Jedes OV Mitglied hat das Recht, seine vom Beschluß abweichende Auffassung schriftlich und begründet dem Protokoll als Anlage beizufügen (Sondervotum); ausgenommen hiervon sind Abstimmungen zur GO. Darüber hinaus hat jedes OV-Mitglied das Recht, sein Abstimmungsverhalten, ausgenommen bei Abstimmungen zur GO, im Protokoll vermerken zu lassen.

Besondere Maßnahmen / Verfahren

§ 9 Geschäftsordnungsdebatten

(1) Äußerungen und Anträge zur GO dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen.

(2) Äußerungen zur GO sind insbesondere

  • Hinweis zur GO
  • Anfrage zur GO
  • Zurückziehung eines Antrags oder einer Anfrage
  • Aufnahme eines zurückgezogenen Antrages oder einer Anfrage.

(3) Anträge zur GO sind insbesondere

  • Antrag auf Aussetzung : der Punkt kann auf der nächsten Sitzung erneut beraten werden
  • Antrag auf Vertagung : der Punkt wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt
  • Antrag auf Nichtbefassung : der Punkt wird nicht erörtert, dies kann nur vor der Debatte des betreffenden Punktes beantragt werden.
  • Antrag auf Schluß der Debatte und sofortige Abstimmung
  • Antrag auf Schluß der Rednerinnenliste : vor der Abstimmung darüber ist diese zu verlesen und gegebenenfalls um weitere Wortmeldungen zu ergänzen.
  • Antrag auf Fortsetzung der Rednerinnenliste
  • Antrag auf Dringlichkeit
  • Antrag auf Beschränkung der Redezeit
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung : sofortiger Beginn des nächsten TOPs
  • Antrag auf Teilung eines Antrages in zwei oder mehrere Anträge.

(4) Wortmeldungen zur GO erfolgen durch Zuruf und Handzeichen; sie sind jederzeit möglich und sofort zu behandeln.

(5) Erhebt sich zu einem Antrag zur GO nach Befragen durch die OV-Sprecherin keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung der Gegenrede mit einfacher Mehrheit abzustimmen.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die OV-Sprecherin kann von der Sache abschweifende Rednerinnen zur Sache rufen; im Wiederholungsfall kann sie das Wort entziehen.

(2) Die OV-Sprecherin kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen; mit dem dritten Ordnungsruf während einer Sitzung erfolgt der Ausschluß von der Sitzung.

(3) Bei Unruhe, die den Fortgang der sachgerechten Verhandlung unmöglich macht, kann die OV- Sprecherin die Verhandlung aussetzen, wenn die Unruhe nicht auf andere Weise behebbar ist.

(4) Gegen Entscheidungen der OV-Sprecherin ist Einspruch nur unverzüglich möglich, nicht jedoch durch die von der Entscheidung betroffene Person. Über den Einspruch entscheidet die OV ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Betroffene ist zu einer schriftlichen persönlichen Erklärung berechtigt, die dem Protokoll beizufügen ist.

§ 11 Vertrauensabstimmungen

(1) Jedes OV-Mitglied und OV-Ausschußmitglied hat in Verbindung mit der Abstimmung eines Antrags jederzeit das Recht auf Stellen der Vertrauensfrage.

(2) Ein Tadels- oder Mißtrauensantrag gegen eine Sportreferentin oder ein OV-Ausschußmitglied oder ein Tadelsantrag gegen eine Obfrau kann durch mindestens drei stimmberechtigte OV- Mitglieder schriftlich bei der OV-Sprecherin eingebracht werden und wird ungeachtet einer Frist auf der nächsten OV-Sitzung behandelt.

(3) Tadelsanträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigeten OV- Mitglieder. Mißtrauensanträge bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten OV-Mitglieder und können nur konstruktiv sein.

(4) Wird einer der Sportreferentinnen von der OV das Mißtrauen ausgesprochen, so stellt damit die OV einen Antrag des konstruktiven Mißtrauens an das SP gemäß § 6 (8) des SpS und schlägt dem SP eine Nachfolgerin vor.

§ 12 Auslegung und Handhabung der GO

(1) Auslegung und Handhabung der GO und des SpS obliegt der OV-Sprecherin. Die üblichen parlamentarischen Regeln sind zu beachten.

(2) Bei Auslegungszweifeln bzgl. der GO entscheidet die OV mit einfacher Mehrheit.

(3) In Einzelfällen kann mit Billigung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten OV-Mitglieder von dieser GO abgewichen werden.

§ 13 Lesungen

(1) Satzungen, Ordnungen und der Haushaltsplan werden in drei Lesungen behandelt. Die erste und die zweite Lesung müssen auf getrennten Sitzungen erfolgen. Die zweite und dritte Lesung können auf einer Sitzung erfolgen.

(2) In der ersten Lesung findet die Grundsatzdebatte statt. Die OV kann mit einfacher Mehrheit den zur Beratung stehenden Gegenstand an einen Ausschuß überweisen.

(3) In der zweiten Lesung findet die Einzelberatung statt, indem die OV-Sprecherin den Hauptantrag abschnittweise zur Beratung stellt. Liegen keine Anträge mehr vor oder sind die erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so kann die OV-Sprecherin die dritte Lesung eröffnen.

(4) In der dritten Lesung, der Schlußberatung, wird der abstimmungsreife Antrag verlesen. Zu dem Antrag als Ganzem können die OV-Mitglieder einmalig kurze Stellungnahmen abgeben. Danach erhält die Antragstellerin das Schlußwort. Danach ist über den Antrag zu beschließen.

§ 14 Anordnung des Erscheinens

(1) Auf begründetes Verlangen eines Drittels der OV-Mitglieder hat jede Sportreferentin bzw. jede OV-Ausschuß-Vorsitzende auf der OV-Sitzung zu erscheinen und Auskunft zu erteilen. Wenn dies nicht möglich ist, kann die Anwesenheit auf der nächsten OV-Sitzung verlangt werden.

Wahlen und Ausschüsse

§ 15 Wahlen

(1) Die Wahlen zu den Sportreferentinnen regelt das SpS § 6, die Wahl der OV-Sprecherin das SpS § 4 (4), die Wahlen der Obleute das SpS § 3.

(2) Wahlen innerhalb der OV werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten OV-Mitglieder entschieden, wenn die GO, das SpS oder übergeordnete Bestimmungen nichts anderes festsetzen.

(3) Die OV-Sprecherin eröffnet die Kandidatinnenliste, nimmt Vorschläge entgegen und schließt die Liste, wenn keine Vorschläge mehr eingehen oder vorliegen. Die Kandidatinnenliste ist mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder neu zu eröffnen. Sie ist vor Beginn der Abstimmung zu verlesen.

(4) § 7 dieser GO findet Anwendung.

§ 16 Personaldebatten

(1) Auf Antrag eines OV-Mitgliedes sind Personaldebatten durchzuführen. Vor den Wahlen zu den dem SP vorzuschlagenden Sportreferentinnen sind Personaldebatten in jedem Fall durchzuführen.

(2) Personaldebatten sind im Regelfall nicht öffentlich und müssen auf Verlangen von einem OV- Mitglied oder OV-Ausschußmitglied in jedem Fall nicht öffentlich durchgeführt werden. Die von der Debatte betroffenen Personen verlassen den Sitzungsraum, können aber zu Befragungen hereingerufen werden. Über Personaldebatten wird kein Protokoll geführt.

(3) Während einer Personaldebatte sind Wortmeldungen zur GO nicht zulässig. Die Debatte ist grundsätzlich auf 30 Minuten begrenzt, kann aber mit absoluter Mehrheit der anwesenden OV- Mitglieder um jeweils 30 Minuten verlängert werden.

§ 17 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit kann die OV zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben ständige oder nicht-ständige Ausschüsse einsetzen. Die überwiesenen Aufgaben sind unverzüglich und gewissenhaft zu erledigen. Der OV ist regelmäßig und auf Antrag Bericht zu erstatten. Insbesondere ist nach Erledigung der Aufgaben ein Abschlußbericht zu erstellen.

(2) Darüber hinaus können die Ausschüsse jeden in ihren Arbeitsbereich fallenden Gegenstand verhandeln oder Vorlagen in die OV einbringen.

(3) Ständige Ausschüsse sind der Planungsausschuß ( PA-OV ), der Prüfungsausschuß ( PrA-OV ) gemäß § 9 des SpS, und der Statut/GO-Ausschuß ( S&GO-OV ).

(4) Jedem Ausschuß gehören mindestens drei Mitglieder an; Ausschußmitglieder können auch Nicht-OV-Mitglieder sein. Dem PrA-OV darf kein Mitglied des PA-OV und keine Sportreferentin angehören.

(5) Ausschußmitglieder werden von OV-Mitgliedern vorgeschlagen und durch Abstimmung nach § 14 dieser GO gewählt.

(6) In den Ausschüssen haben alle Ausschußmitglieder Stimmrecht. Aus seiner Mitte wählt jeder Ausschuß eine Vorsitzende, die die Funktion der Berichterstatterin wahrnehmen kann. Für den Verlauf der Sitzungen findet diese GO entsprechende Anwendung.

(7) Über die Arbeit im Ausschuß ist entweder ein Protokoll zu führen oder ein schriftlicher Bericht zu verfassen. Wird im Ausschuß über eine Sache keine Einigung aller Mitglieder erzielt, so steht der Minderheit ein gesonderter Bericht vor der OV zu.

(8) Die Ausschüsse können durch ihre Vorsitzende jederzeit einberufen werden. Darüber hinaus muß ein Ausschuß auf Verlangen zweier Ausschußmitglieder, der OV-Sprecherin oder einer Sportreferentin einberufen werden. Die jeweilige konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Die OV Sprecherin lädt zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse ein und leitet diese bis zur Wahl einer Ausschußvorsitzenden.

(9) Die Ausschüsse können jederzeit andere Personen zur Beratung hinzuziehen.

Schlußbestimmungen

§ 18 Änderungen der GO

(1) Änderungen der GO bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit der gewählten OV- Mitglieder in drei Lesungen.

(2) Die beschlossenen Änderungen sind dem SP von der OV-Sprecherin zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Annahme durch das SP in Kraft; sie sind in der AKUT zu veröffentlichen.

§ 19 Zuordnung der Sportarten

(1) Das Zuordnungsverzeichnis der Obleute zu den Sportarten, das kein Teil dieser GO ist, wird erstmals durch die Anlage zum SpS geregelt.

(2) Änderungen dieses Verzeichnisses bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese GO tritt nach Annahme durch die OV mit der absoluten Mehrheit aller gewählten Mitglieder am 15.12.1994, nach sachlicher Angleichung an das SpS vom 30.11.1995 und nach Annahme durch das SP am 11.01.1996 in Kraft.

(2) Diese GO wurde nach einstimmiger Annahme durch die OV am 18.06.2015 geändert und ist nach Annahme durch das 37. Bonner Studierenden Parlament am 15.07.2015 in Kraft getreten