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Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
02. Februar 2016
Ordnung
GO-FSR-Physik
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Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Geschäftsordnung der Fachschaftsvertretung der Fachschaft Physik/Astronomie
Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
26. Februar 2016
AKUT
21. Dezember 2016

Präambel

Aufgrund §11 Abs.1 der Satzung der Fachschaft Physik/Astronomie (FSSzg) in der Fassung vom 14. Mai 2013 gibt sich die Fachschaftsvertretung (FSV) folgende Geschäftsordnung1:

I Einladung zur Sitzung

§ 1 Grundsätze

  1. Der Vorsitzende beruft die FSV durch schriftliche Einladung postalisch oder e-postalisch mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung swoie der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Antragstexte unter Einhaltung der Ladungsfrist ein.

  2. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Antragstexte, die ihm nach Versenden der Einladung zugekommen sind, schnellstmöglich an die Eingeladenen zu verschicken.

  3. Die Einladung und zugehörigen Unterlagen sind an alle Mitglieder der FSV und den FSR-Vorsitzenden zu versenden. Auf Beschluss der FSV kann die Einladungspflicht auf den gesamten FSR-Vorsitz oder den FSR ausgedehnt werden.

  4. Findet die Sitzung gemäß §9 Abs. 5 FSSzg statt, so sind zusätzlich einzuladen:

    (1) bei einer Sitzung gemäß (1) der FSR,

    (2) bei einer Sitzung gemäß (2) und (4) die gesamte FS

  5. Antragssteller und Personen die zur Wahl stehen haben bei der Sitzung, in der der Antrag behandelt bzw. die Wahl durchgeführt wird, anwesend zu sein. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Sitzungsleitung hat in diesem Fall das Recht, den Antrag oder die Wahl auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies ist eine Ermessensentscheidung nach §10.

§ 2 Ladungsfrist

Zwischen dem Versenden der Einladung und dem Tag der Sitzung muss eine Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen liegen.

§ 3 Aufstellen der Tagesordnung

  1. Vor dem Versenden der Einladungen stellt der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens die folgenden Punkte:

    (1) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

    (2) Genehmigung des Protokolls

    (3) Genehmigung der Tagesordnung

    (4) Berichte und Anfragen

    (5) Anträge

    (6) Sonstiges

  2. Der Punkt Berichte und Anfragen umfasst Berichte des FSV-Vorsitzes, des FSR-Vorsitzes und des Kassenprüfungsausschusses (KPA). Er kann bei Bedarf untergliedert werden und einzelne Berichte dürfen ausgelassen werden sofern sich keine Notwendigkeit besteht. Anfragen können von allen Mitgliedern der Fachschaft nach §2 Abs. 1 FSSzg gestellt werden.

  3. Im Punkt Anträge sind zunächst alle Anträge zu behandeln, die von der vorigen Sitzung vertagt wurden, dann alle Anträge, die 6 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden vorgelegen haben. Im Anschluss kann jeder Anwesende mit Antragsrecht Anträge stellen. Über die Reihung der Anträge innerhalb der hier vorgegebenen Reihung entscheidet die Sitzungsleitung.

  4. Anträge auf Änderung der Satzung oder ihrer Ergänzungsordnungen, oder der Geschäftsordnung der FSV und FSVV müssen jeweils als eigene Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Diese Anträge können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

  5. Der Haushaltsplan muss als eigener Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

II Verlauf der Sitzung

§ 4 Eröffnung der Sitzung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit

  1. Vor Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

  2. Zu Beginn der Sitzung wird die Sitzungsleitung festgestellt gemäß §9 Abs. 2.

  3. Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet und prüft die Beschlussfähigkeit.

  4. Die FSV ist bei Einhaltung der Ladungsfrist beschlussfähig,

    (1) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der FSV anwesend sind,

    (2) oder wenn die Sitzung gemäß §4 Abs. 6 stattfindet. Diese Beschlussfähigkeit gilt hierbei nur für die vertagten Tagesordnungspunkte.

  5. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung sofort zu schließen. Noch nicht behandelte Anträge gelten als vertagt.

  6. Ist die Beschlussunfähigkeit nach §4 Abs. 4 (1) verursacht und festgestellt, kann der Vorsitzende unter Einhaltung der Ladungsfrist zu einer neuen außerplanmäßigen Sitzung einladen. Bezüglich der durch die Beschlussunfähigkeit vertagten Anträge ist die FSV an diesem neuen Termin beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen wird und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat hierbei die Pflicht die Mitglieder auf ihr Recht nach §8 Abs. 5 hinzuweisen.

§ 5 Öffentlichkeit der Sitzung

  1. Die FSV-Sitzung ist öffentlich sofern nicht anders bestimmt.

  2. Die FSV behält sich das Recht vor Personalfragen auf Beschluss der Sitzungsleitung nicht-öffentlich und/oder unter Ausschluss der Betroffenen zu diskutieren. §1 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Genehmigung der Tagesordnung

  1. Im Tagesordnungspunkt Genehmigung der Tagesordnung können Änderungsanträge zur Tagesordnung gestellt werden. Über diese Änderungsanträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

  2. Anschließend wird die gesamte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

  3. Die Unterpunkte des Tagesordnungspunkts Anträge sind eigene Tagesordnungspunkte im Sinne der Abschnitte IV und V dieser Geschäftsordnung.

§ 7 Rede- und Antragsrecht

  1. Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft. Antragsrecht haben Mitglieder der FSV sowie des FSR nach §12 Abs.1 FSSzg.

  2. Anderen Personen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.

  3. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Im Allgemeinen muss das Wort jedoch nicht erteilt werden, solange die Sitzungsleitung den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht beeinträchtigt sieht.

§ 8 Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der FSV. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Absitmmung erfolgt offen durch Handzeichen oder per Akklamation, soweit nichts anderes bestimmt ist.

  2. Personalwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

  3. Sofern nicht anders bestimmt, ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit erforderlich. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit kann über den Antrag abgestimmt werden. Sollte wieder Stimmengleichheit herrschen ist der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt.

  4. Für eine Zweidrittelmehrheit sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV notwendig.

  5. Ein verhindertes Mitglied der FSV kann sein Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen ebenfalls ausüben. Das verhinderte Mitglied gibt seine Stimme in einem geschlossenen Umschlag beim Vorsitzenden der FSV, seinem Stellvertreter, oder der Sitzungsleitung ab. Der Umschlag ist erst zur Abstimmung von der Sitzungsleitung zu öffnen. Bei Abstimmungen über Anträge, die während der Sitzung in ihrem Wesen geändert wurden, ist eine solchermaßen abgegebene Stimme als Enthaltung zu werten. Sollten Stimmen für mehrere Anträge abgegeben werden, so ist für jede Stimme ein gesonderter Umschlag zu verwenden. Die Stimme ist so abzugeben, dass die Grundsätze einer geheimen Wahl beachtet werden können. Im Protokoll muss die Anzahl und die Namen derer, die so abgestimmt haben, bei der jeweiligen Abstimmung erwähnt werden.

III Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung

§ 9 Leitung der Sitzung

  1. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung der FSV nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung.

  2. Der Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende der FSV. Ist der Vorsitzende verhindert, so fällt die Leitung der Sitzung seinem Stellvertreter zu. Ist dieser ebenfalls verhindert, kann die Sitzungsleitung auf Antrag einem Mitglied der FSV übertragen werden. Wird kein Sitzungsleiter gefunden, ist die Sitzung zu vertagen.

  3. Die Sitzungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus.

  4. Die Sitzungsleitung hat die Pflicht, Anträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, abzuweisen. Dies ist eine Entscheidung gemäß §10.

§ 10 Ermessensentscheidung

  1. Die Sitzungsleitung legt diese Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen aus.

  2. Gegen eine Ermessensentscheidung der Sitzungsleitung kann ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen und ist wie ein Antrag zur Geschäftsordnung zu behandeln.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Sitzungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

  2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht die Sitzungsleitung ihm das Wort.

  3. Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.

  4. Wurde eine Person während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eins dritten Rufes hingewiesen, so schließt die Sitzungsleitung sie von der Sitzung aus.

IV Anträge

§ 12 Sachanträge

  1. Als Sachanträge gelten alle Beschlussvorlagen, einschließlich der in §3 Abs. 4 genannten.

  2. Änderungsanträge können von jedem Anwesenden mit Antragsrecht gestellt werden.

  3. Die in §3 Abs. 4 genannten Anträge müssen in mindestens zwei Lesungen behandelt werden. Der Beschluss solcher Anträge bedarf einer Zweidrittelmehrheit gemäß §8 Abs. 4.

  4. Alle Antragstexte sind ins Protokoll aufzunehmen. Liegt ein Antragstext schriftlich vor, genügt die Aufnahme in die Anlagen. Anträge, die während der Sitzung durch Änderungsanträge geändert wurden, müssen nur in dem der Schlussabstimmung zu Grunde liegenden Wortlaut aufgenommen werden.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können von stimmberechtigten Anwesenden gestellt werden. Eine Wortmeldung für einen Antrag zur Geschäftsordnung ist als solche kenntlich zu machen. Dies geschieht durch das Heben beider Arme. Derartige Anträge müssen sofort behandelt werden. Der aktuelle Redebeitrag wird dadurch jedoch nicht unterbrochen.

  2. Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von Anträgen zur Geschäftsordnung findet nicht statt.

  3. Gibt es keine Gegenrede zu einem Antrag zur Geschäftsordnung, gilt dieser als angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so ist nach dieser unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abzustimmen.

  4. Anträge zur Geschäftsordnung sind:

    (1) Änderung der Tagesordnung

    (2) erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit

    (3) Unterbrechung der Sitzung mit expliziter Zeitangabe

    (4) Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes in einen anderen Tagesordnungspunkt

    (5) Begrenzung der Redezeit

    (6) Schluss der Rednerliste

    (7) Wiedereröffnung der Rednerliste

    (8) geschlossene Sitzung jeweils nur für einen TO-Punkt

    (9) Zulassung einzelner zu geschlossener Sitzung

    (10) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

    (11) Anzweiflung einer Abstimmung

    (12) Nichtbefassung

    (13) Vertagung auf die nächste Sitzung

    (14) Vertagung in einen Arbeitskreis gemäß §16

    (15) Geheime Abstimmung

    (16) Neuwahl der Sitzungsleitung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidaten

    (17) Einholen eines Meinungsbildes

    (18) Verfahrensvorschlag

  5. Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern nicht anders bestimmt.

  6. Die Anträge gemäß Abs. 4 (2), (11), (15) und (17) werden ohne Gegenrede und Abstimmung behandelt.

  7. Die Anträge gemäß Abs. 4 (7), (10) und (12) - (14) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Hierbei gilt §8 Abs. 4 nicht.

V Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 14 Inhalt des Protokolls

  1. Das Protokoll hat die Form eines Ergebnisprotokolls

  2. Das Protokoll enthält insbesondere:

    (1) die Namen aller FSV-Mitglieder, untergliedert nach anwesend und abwesend, sowie die Namen aller Gäste,

    (2) den Wortlaut von Änderungen zu Protokollen vergangener Sitzungen,

    (3) die genehmigte Tagesordnung,

    (4) die Berichte, Anfragen und Antworten auf Anfragen des Tagesordnungspunktes Berichte und Anfragen in Kurzform,

    (5) die gestellten Sachanträge,

    (6) die Abstimmungsergebnisse zu den Sachanträgen unter Beachtung von §8 Abs. 5,

    (7) Entscheidungen auf Grund von Anträgen zur Geschäftsordnung,

    (8) wesentliche Punkte der Debatten,

    (9) Äußerungen, von denen ein stimmberechtigtes Mitglied unverzüglich die Aufnahme ins Protokoll verlangt und

    (10) bei Wahlen die Namen aller Kandidaten und die Ergebnisse der Wahl.

  3. Inhalte nach §14 Abs. 2 (4) und (5) können, sofern schriftlich vorliegend, auch als Anlage an das Protokoll angehängt werden.

§ 15 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

  1. Für die Ausfertigung des Protokolls sind die Sitzungsleitung und der jeweilige Schriftführer verantwortlich. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.

  2. Das Protokoll ist nach seiner Genehmigung für jeden einsehbar im Fachschaftsraum aufzubewahren. Damit gelten das Protokoll und die Beschlüsse als veröffentlicht.

  3. Das Protokoll ist von der FSV in ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.

  4. Beschlüsse, die vor der Genehmigung des Protokolls umzusetzen sind, gelten als gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zu den Punkten in §3 Abs. 4.

  5. Weisungen an den FSR sind diesem unverzüglich durch die Sitzungsleitung mitzuteilen. Die Mitteilung hat mindestens an den FSR-Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des FSR zu erfolgen. Sind diese Personen bei der Beschlussfassung zur Weisung anwesend, gilt die Mitteilung als erfolgt.

VI Arbeitskreise

§ 16 Arbeitskreise

  1. Über die Einrichtung von Arbeitskreisen entscheidet der FSR. Der FSR kann von der FSV angewiesen werden, zu einem bestimmten Thema einen Arbeitskreis zu bilden. Die FSV kann Vorschläge für Mitglieder machen.

  2. Arbeitskreise, die auf Weisung der FSV zu Stande gekommen sind, sind der FSV berichtspflichtig.

VII Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Als eine Änderung der Geschäftsordnung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes, als auch eine Ergänzung oder Aufhebung ihrer Bestimmungen anzusehen.

  2. Die Geschäftsordnung kann nur auf Beschluss der FSV geändert werden.

  3. Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tage ihrer Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Studierendenschaft, AKUT, in Kraft.

  4. Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Ladungspflichtigen kenntlich zu machen.

  5. Die Geschäftsordnung in ihrer aktuellen Form ist im Fachschaftsraum aufzubewahren.

§ 18 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Studierendenschaft, AKUT, in Kraft.

  2. Diese Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue, von der FSV in freier Entscheidung beschlossene Geschäftsordnung in Kraft tritt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Ordnung gegen geltendes Recht verstoßen, so verliert nur dieser Teil seine Gültigkeit. Der Rest dieser Ordnung bleibt davon unberührt in Kraft.

Angefertigt auf Beschluss der FSV Physik/Astronomie Bonn, den 26.02.2016

Sonja Gehring
Vorsitzende des FSV

Footnotes

  1. In dieser Ordnung wird die männliche Anrede sowohl für die weibliche als auch die männliche Form verwendet.