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Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
13. Juni 2018
Satzung
FSSatzungVWL
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Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Fachschaftsvertretung Fachschaft Volkswirtschaftslehre
07. Juni 2018
AKUT
13. Juni 2018

A. Fachschaft Volkswirtschaftslehre

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die im Bachelor Volkswirtschaftslehre und im Master Economics im Hauptfach an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelm-Universität Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Volkswirtschaftslehre (FS VWL).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die im Bachelor Volkswirtschaftslehre und im Master Economics im Haupt- und Nebenfach eingeschrieben sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

a. die Fachschaftsvertretung (FSV) b. der Fachschaftsrat (FSR) c. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

(3) Die Amtszeit der unter §2 Abs.2 Nr.1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe der FSV und FSR

Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

B. Erläuterung der Fachschaftsorgane

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft am Fachbereich.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus:
15 Mitgliedern bei 1000-2000 für im Bachelor Volkswirtschaftslehre und im Master Economics eingeschriebene Studierende oder 19 Mitgliedern bei über 2000 für im Bachelor Volkswirtschaftslehre und im Master Economics eingeschriebene Studierende.

(2) Sie tritt mindestens dreimal in ihrer Amtszeit zusammen. Für die Einladung zu einer FSV Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung erfolgt per Mail, bei Widerspruch von einem FSV-Mitglied wird postalisch eingeladen.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Bei unentschuldigter Nichtanwesenheit wird das betreffende FSV-Mitglied sanktioniert. Die Form der Sanktionierung wird in der konstituierenden Sitzung der FSV durch Einstimmigkeit festgelegt. Bei Gegenstimmen fällt die Sanktionierung aus. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss (§7 Abs. c) vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSV

a. Die FSV wählt den Fachschaftsrat. b. Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss. c. Die FSV wählt den Wahlausschuss. d. Die FSV beschließt den Haushaltsplan. e. Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung (politisch und finanziell) des FSR.

Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Die politische Entlastung ist getrennt von der finanziellen Entlastung durchzuführen.

(1) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Protokollanten.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des FSR-Sprechers während seiner Amtszeit beendet dann zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine, in derselben FSV-Sitzung, erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der Nachfolger in das Amt des FSR-Sprechers gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenanzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenanzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(6) Der Protokollant ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Der Protokollant ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll eine Woche nach der Sitzung der FSV zur Verfügung gestellt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der nächsten FSV Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Davor hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmen Punkt das Wort erhoben haben. Wenn das Protokoll abgelehnt wurde, muss das überarbeitete Protokoll binnen einer Woche nachgereicht und in der darauffolgenden Sitzung muss erneut darüber abgestimmt werden.

(8) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn:

a. der FSR-Sprecher, b. die Mehrheit der FSR, c. sechs Mitglieder der FSV, d. eine FSVV, e. 5% der Mitglieder der Fachschaft,

dies unter Angabe von den zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen. Der Vorsitzende kann auch Sitzungen nach eigenem Ermessen einberufen.

(9) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSV-Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Datum des E-Mailversand oder des Poststempels. Zu dem selben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) 1.2.3.Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus:

a. durch Niederlegung seines Mandats, b. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnamen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis die Kandidatenliste der entsprechenden Liste erschöpft ist.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV muss ein betreffendes FSR-Mitglied während einer FSV-Sitzung anwesend sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn:

a. die FSV beschlussfähig war, b. eine zwei Drittel Mehrheit der ordentlichen FSV-Mitglieder für den Antrag gestimmt hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitglieds durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der FSV-Mitglieder anwesend sind. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den Wahlleiter und die Stellvertreter mit zwei Drittel Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses mindestens zwei Kassenprüfer mit zwei Drittel Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Fachschaft sein, jedoch dürfen mindestens zwei Kassenprüfer weder Mitglieder der aktuellen, noch der vorherigen FSV sein. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenprüfung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch für die vorlesungsfreie Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter der Leitung eines Sprechers.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu neun Mitgliedern.

(2) Der FSR besteht aus:

a. dem Sprecher, b. dem stellvertretenden Sprecher, c. dem Finanzreferenten,

als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.

(3) Der FSR-Sprecher kann auf Vorschlag des Referenten einen entsprechenden Beauftragten für dieses Referat benennen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.

(4) Die Größe der einzelnen Referate ist wie folgt beschränkt:

a. Studiensorganisationsreferat: max. 1 Beauftragter, b. IT & Kommunikations- / Master & Internationales Referat: max. 2 Beauftragte, c. Ersti- / Eventreferat: max. 4 Beauftragte, d. Partyreferat: max. 5 Beauftragte.

(5) Der FSR tritt zusammen:

a. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in einer öffentlichen Sitzung, b. auf eigenen Beschluss, c. auf Beschluss der FSV.

(6) Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Sprecher bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden. Es muss darauf verwiesen werden, dass Protokolle vergangener FSR Sitzungen im Fachschaftsbüro von Mitgliedern der Fachschaft Volkswirtschaftslehre eingesehen werden können.

(7) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen. Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nicht öffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(8) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzung Protokoll zu führen. Die Protokolle der FSR-Sitzungen können im Fachschaftsbüro von Mitgliedern der Fachschaft Volkswirtschaftslehre eingesehen werden.

(9) Sofern er sich keine Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Sprecher muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

(2) Der FSR-Sprecher hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss eines der Studienfächer, deren Studenten durch die Fachschaft vertreten werden, im Hauptfach studieren. Sonstige Mitglieder des FSR können eines der Studienfächer im Hauptfach oder Nebenfach studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit den Ämtern des Präsidiums in der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern im Kassenprüfungsausschuss nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend §8 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden einzeln und geheim mit der zwei Drittel Mehrheit der ordentlichen Mitglieder gewählt (§8 Abs. 5).

(5) Die FSV kann den FSR-Sprecher nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen, dabei ist im ersten und zweiten Wahlgang eine zwei Drittel Mehrheit und im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit notwendig. Vor dem ersten Wahlgang hat der FSR-Sprecher das Recht sich zu verteidigen. Sollte ein zweiter Wahlgang stattfinden gibt es davor noch eine Diskussionsrunde. Zwischen zweiten und dritten Wahlvorgang müssen zwei Wochen Pause liegen. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Sprechers endet die Amtszeit aller Referenten.

(6) Die FSV kann Referenten mit einer zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder abberufen.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Sprechers keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß §8 Abs. 9. eingeladen werden.

§ 16 Fachschaftsschlüssel

Der Sprecher, der stellvertretende Sprecher und der Finanzreferent des FSR haben ein Anrecht auf einen Schlüssel zum Fachschaftsbüro. Alle weiteren Schlüssel werden vom FSR Sprecher vergeben. Der FSR Sprecher hat über die Ausgabe der Schlüssel Liste zu führen und jedes Fachschaftsmitglied muss ausgegebene Schlüssel nach Aufforderung des FSR Sprechers unverzüglich zurückgeben.

Der FSR Sprecher ist verpflichtet Übergabe- und Rücknahme-Protokolle über ausgegebene und zurückgenommene Schlüssel zu führen.

Der FSR Sprecher ist verantwortlich für alle Schlüssel, die ohne Protokoll herausgegeben werden.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der Fachschaftssprecher bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent gegenüber dem Fachschaftssprecher sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FSR- Sprecher hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Der Fachschaftssprecher hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR oder der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

(3) Institutionen oder Stellen, die aus Studiengebühren oder anderen Finanzmitteln der Fachschaft geschaffen werden haben die Verpflichtung mindestens einmal im Semester dem gesamten FSR Bericht zu erstatten.

(4) FSR-Beschlüsse können innerhalb eines Jahres mit einer zwei Drittel Mehrheit revidiert werden. Danach können sie mit einer einfachen Mehrheit revidiert werden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Volkswirtschaftslehre besteht, ist ein beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Sprecher des FSR beruft die FSVV ein:

a. auf Beschluss des FSV, b. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV, c. auf Beschluss des FSR, d. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung.
Die Ankündigung enthält:

a. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV, sowie b. ihre Tagesordnung.

Der Versammlungsleiter der FSVV ist immer der FSR-Sprecher oder ein von ihm benanntes Fachschaftsmitglied.

§ 20 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß §19.

§ 21 Verstöße

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, hat die FSV das Recht, FSR Mitglieder, auf Anraten des FSR Sprechers, abzumahnen, bzw. mit einer zwei Drittel Mehrheit ihres Amtes zu entheben.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 22 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsordnung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsordnung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt immer am 01.07. jeden Jahres.

(4) Anschaffung und Ausgaben, die von den unter dem Titel Sonstigem Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von:

a. 500,- überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen. b. 125,- überschreiten, sind vom FSV-Präsidium gesondert zu beschließen.

(5) Über planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn die Zahlungsfrist dieser Ausgaben vor Nachstellung des Haushaltsplans abläuft, bzw. Mahnungsgebühren bezahlt werden müssen. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Kassenprüfer der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere:

a. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt, und b. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR Sprechers und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Sprechers und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher und Finanzreferent keine finanziellen erheblichen Vorhaben (> 500 €) beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Sprecher und der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

(8) Nach außen sind nur FSR-Sprecher, stellvertretender FSR-Sprecher und Finanzreferent finanziell bevollmächtigt. Sie erlangen durch die Wahl in ihr Amt das Recht gegenüber der Bank als Bevollmächtigte aufzutreten. Dies muss nur anhand eines Protokolls der FSV und des FSV-Vorstandes bestätigt werden.

D. Schlussbestimmungen

§ 23 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder bzw. von zwei Drittel der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§10 Abs.6)

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen" muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder der FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich bestimmt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen

(4) Das Inkrafttreten der Satzung regelt die Satzung der Studierendenschaft. Ein öffentlicher Ausgang ist hierbei unumgänglich.

Die Satzung der Fachschaft VWL in der Fassung vom 26.11.2015 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 07.06.2018 außer Kraft.