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Beitragsordnung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Beitragsordnung der Studierenenschaft
8. September 2015
Ordnung
BO
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Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft
15. Juli 2015
Studierendenparlament
Rektorat
8. September 2015
29. September 2015
Amtliche Bekanntmachungen

§ 1

Von der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Selbstverwaltung, der Selbsthilfe und Mobilität der Studierendenschaft erhoben.

§ 2

Der Beitrag in Höhe von 182,82 € (WS 2015/16), 182,48 € (SS 2016), 184,97 € (WS 2016/17), 188,11 € (SS 2017) ist für folgende Zwecke bestimmt:

|:--|:------------------------------------------------------------------------------|--------:| |1. |für die studentische Selbstverwaltung | 10,50 €,| | |für die studentische Selbstverwaltung ab WS 2016/2017 | 10,00 €,| |2. |für die studentischen Sozialeinrichtungen | 0,66 €,| |2. |für die studentischen Sozialeinrichtungen ab WS 2016/2017 | 0,50 €,| |3. |für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender | 0,01 €,| |4. |für einen Mobilitätsbeitrag | | | |a) Semesterticket | | | |WS 2015/16 |120,10 €,| | |SS 2016 |120,10 €,| | |WS 2016/17 |123,50 €,| | |SS 2017 |123,50 €,| | |b) NRW-Ticket | | | |WS 2015/16 | 48,10 €,| | |SS 2016 | 49,50 €,| | |WS 2016/17 | 49,50 €,| | |SS 2017 | 50,90 €,| |5. |für ein Sonderkonto zur Erstattung des Mobilitätsbeitrages | 0,85 €,| |5. |für ein Sonderkonto zur Erstattung des Mobilitätsbeitrages ab WS 2016/2017 | 0,85 €,| |6. |für die Zuweisungen an die Fachschaften | | | |WS 2015/16 | 1,75 €,| | |SS 2016 | 0,01 €,| | |WS 2016/17 | 0,01 €,| | |SS 2017 | 1,75 €,| |7. |für den Studierendensport | 0,85 €,|

§ 3

(1) Beitragspflicht entsteht

a) mit der Einschreibung, b) mit der Rückmeldung oder c) mit der Beurlaubung.

(2) Der Beitrag ist an die Universitätskasse zu zahlen. Der Nachweis ist bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung zu erbringen.

§ 4

(1) Der Beitrag kann mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 geregelten Fälle nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

(2) In sozialen Härtefällen kann der Beitrag gemäß § 2 Nrn. 1 bis 3 auf Beschluss des Ausschusses für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender mit Gegenzeichnung des/der AStA-FinanzreferentIn erlassen werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher, begründeter Antrag. Ein sozialer Härtefall setzt voraus, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin, unabhängig von dessen/deren Nationalität, die Obergrenze für die Zahlung von BAföG-Förderung nicht übersteigen, er/sie aber keine BAföG-Mittel erhält. Der Erlass wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung vorzulegen ist.

(3) Von der Entrichtung der Beitragsanteile nach § 2 Nrn. 4 und 5 sind diejenigen Studierenden befreit, die aufgrund eines Auslandsstudiums, Wehr- oder Zivildienstes oder einer ein ordnungsgemäßes Studium ausschließenden Krankheit beurlaubt sind. Die Beitragsanteile nach § 2 Nrn. 4 und 5 können in Härtefällen auf begründeten Antrag auf Beschluss eines vom Studierendenparlament gewählten Ausschusses mit Gegenzeichnung des/der AStA-FinanzreferentIn ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Beitrag geleistet wurde, ist der Betrag zurückzuerstatten; im übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.

§ 5

(1) Das Beitragsaufkommen wird innerhalb der Studierendenschaft wie folgt verwandt:

  1. die Anteile nach § 2 Ziffer 1 für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA),
  2. die Anteile nach § 2 Ziffer 2 nach Entscheidung des Studierendenparlaments für die Studierendenkinderkrippe und andere soziale studentische Einrichtungen,
  3. die Anteile nach § 2 Ziffer 3 für ein Sonderkonto, über das ein vom Studierendenparlament gewählter Ausschuss im Einvernehmen mit dem AStA verfügt,
  4. die Anteile nach § 2 Ziffer 4 für ein Semester-, NRW-Ticket,
  5. die Anteile nach § 2 Ziffer 5 für ein Sonderkonto, über das ein vom Studierendenparlament gewählter Ausschuss im Einvernehmen mit dem AStA verfügt,
  6. die Anteile nach § 2 Ziffer 6 für die Selbstbewirtschaftung der Fachschaften,
  7. die Anteile nach § 2 Ziffer 7 für den Studierendensport.

(2) Der Anteil für die studentische Selbstverwaltung darf nur für ihre satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

(3) Innerhalb der Zweckbestimmung verwaltet der Allgemeine Studierendenausschuss das Beitragsaufkommen in eigener Verantwortung.