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FSSatzungRomanistik.md

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Satzung der Fachschaft Romanistik der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Satzung der Fachschaft Romanistik
12. Mai 2016
Satzung
FSSatzungRomanistik
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Satzung der Fachschaft Romanistik der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Satzung der Fachschaft Romanistik
Fachschaftsvertretung Fachschaft Romanistik
19. Dezember 2013
AKUT
17. Januar 2014
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Erste Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Romanistik der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Erste Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Romanistik
Fachschaftsvertretung Fachschaft Romanistik
12. Mai 2016
AKUT
12. Mai 2016

Vorbemerkung

Zur Gewährleistung einer besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung auf Beidnennung maskuliner und femininer Personenbezeichnungen o.ä. verzichtet. Die maskulinen Formen sind im Sinne eines generischen Maskulinums so zu verstehen, dass sie sich auf Personen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität beziehen.

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Gesamtheit derjenigen Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn), die

  1. im Kernfach Romanistik (B.A./M.A.) oder den Ein-Fach-Studiengängen Deutsch- französische Studien (B.A./M.A.), Deutsch-Italienische Studien (B.A./M.A.), Renaissance- Studien (M.A.) oder Spanische Kultur im europäischen Kontext (M.A.) eingeschrieben sind,
  2. eingeschriebene Promotionsstudierende der Romanischen Philologie (Französische Philologie, Iberoromanische Philologie, Italienische Philologie, Romanische Mediävistik), des Graduiertenkollegs Gründungsmythen Europas in Literatur, Kunst und Musik oder der Trinationalen Promotion Italianistik sind, oder
  3. in den Zwei-Fach-B.A. Französistik, Hispanistik, Italianistik, oder den B.A.-Begleitfächern Romanistik, Französistik, Hispanistik, Italianistik eingeschrieben sind und ihre Wahlberechtigung in der Romanistik haben, bilden die Fachschaft Romanistik.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der nicht der Fachschaft Romanistik zugeordneten Studierenden der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Studienfächer.

(3) Darüber hinaus vertritt die Fachschaft auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden anderer Studiengänge, die romanistische Module oder Veranstaltungen besuchen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft am Fachbereich. (§ 77 S. 2 HG i.V.m. § 27 III SSt)

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus 11 Mitgliedern.

(2) Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen, sowie auf schriftlichen Antrag

  1. des FSR,
  2. der FSVV,
  3. von 30% der Mitglieder der FSV,
  4. von 5% der Mitglieder der Fachschaft. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist gegen den ausgesprochenen Willen des Mitglieds der FSV nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(4) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden. Nach Möglichkeit soll ein Stellvertreter gewählt werden.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt (vgl.: § 6 Abs. 4).

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des FSR-Sprechers während seiner Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der Nachfolger in das Amt des FSR-Sprechers gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV- Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(6) Für die Sitzungen wird ein Mitglied der FSV zum Protokollanten bestimmt. Dieses ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form an den FSV-Vorsitzenden weitergeleitet wird, sodass es vom FSV-Vorsitzenden jeweils zur nächsten FSV- Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Sprecher,
  2. die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR,
  3. 30% der Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(9) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. der elektronischen Datierung der E-Mail. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder Änderung der Fachschaftszugehörigkeit u.a. durch Studienfachwechsel ,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste der betreffenden Fraktion erschöpft hat.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Romanistik.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR- Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitzenden als Wahlleiter und die Stellvertreter mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Die Wahl kann auch per Briefwahl erfolgen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seines Sprechers.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.

(2) Der FSR besteht aus

  1. dem Sprecher
  2. dem stellvertretenden Sprecher
  3. dem Finanzreferenten als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern, die als Referenten die Zuständigkeit für bestimmte Aufgabengebiete übernehmen sollen.

(3) Der Sprecher kann auf Vorschlag des Referenten einen entsprechenden Beauftragten für das Referat benennen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.

(4) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV. Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Sprecher bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(8) Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Sprecher soll der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der FSR- Sprecher hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(5) Die FSV kann den FSR-Sprecher nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Sprechers endet die Amtszeit aller Referenten.

(6) Nur der FSR-Sprecher hat das Recht, der FSV anzutragen, einen Referenten zu entlassen. Die Abwahl eines Referenten erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Sprechers keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 7 eingeladen werden.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der Fachschaftssprecher bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent dem Fachschaftssprecher sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FSR-Sprecher hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Der Fachschaftssprecher hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Romanistik besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Sprecher des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von 30% der Mitglieder der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 200,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Sprechers und des Finanzreferenten oder nach Beschluss der Ausgabe im FSR die Unterschrift des zuständigen Referenten, des Finanzreferenten oder des FSR-Sprechers. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR- Sprecher und Finanzreferent keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Sprecher oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen. D. Schlussbestimmungen

§ 21 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die Fachschaft nach § 27 Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der Vollversammlung zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.

§ 22 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von der Fachschaftenkonferenz und dem Studierendenparlament beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV- Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang bekannt zu geben.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der Fachschaftsvertretung Romanistik am 19.12.2013.

Kathrin Knipping
Vorsitzende der Fachschaftsvertretung Romanistik