Skip to content

Latest commit

 

History

History
499 lines (256 loc) · 47.9 KB

Satzung der Studierendenschaft.md

File metadata and controls

499 lines (256 loc) · 47.9 KB

Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 13. Juli 2005

i.d.F. der Vierten Änderungssatzung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 7. November 2017


I. Allgemeines

§ 1 Die Studierendenschaft

(1) Die Studierenden der Universität Potsdam bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität Potsdam. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge.

(2) Aufgabe der Studierendenschaft ist die umfassende Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Insbesondere sind dies die:

  • Wahrnehmung studentischer Interessen der Studierenden im Bereich der Universität Potsdam und in der Öffentlichkeit,
  • Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (gemäß § 3 BbgHG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen,
  • Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder,
  • Unterstützung und Vertretung sozialer Belange ihrer Mitglieder,
  • Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen,
  • Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports.

(3) Sitz der Studierendenschaft ist die Universität Potsdam.

(4) Die Studierendenschaft kann Internetserver betreiben. Sie gibt sich dazu eine Nutzungsordnung.

(5) Die Studierendenschaft kann über ein Semesterticket verfügen. Hierbei ist auf die finanziellen Belange der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zweck gibt sich die Studierendenschaft eine Sozialfondsordnung.

(6) Die Studierendenschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage. Sie ist bestrebt, in ihrem Wirken geschlechterspezifische Belange zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere auf die Zusammensetzung von Organen und weiteren Zusammenschlüssen im Sinne dieser Satzung zu.

(7) Die Studierendenschaft haftet nur mit ihrem Vermögen.

§ 2 Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam hat das Recht,

  • an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Studierendenschaft und ihrer Organe uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie durch Anträge,
  • sich über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft zu informieren und nach bestem Wissen und Gewissen informiert zu werden,
  • zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen,
  • im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, deren Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und Rederecht zu beantragen,
  • an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe der Studierendenschaft in geeigneter Weise mitzuwirken,
  • innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen,
  • an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe der Studierendenschaft mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu entrichten.

§ 3 Zusammenschlüsse

(1) Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht, sich in Fraktionen, studentischen Arbeitsgruppen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen sozialen und politisch-demokratischen Interessen, bestimmten Themen- und Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.

(2) Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich tätig und können sich in alle Organe und Institutionen der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung in den Meinungs- und Willensbildungsprozess einbringen.

(3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Organs der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.

(4) Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse, die von den Organen der Studierendenschaft als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne dieses Paragraphen.

§ 4 Organe der Studierendenschaft

(1) Organe der Studierendenschaft sind:

  • das Studierendenparlament (StuPa),
  • der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA),
  • der studentische Wahlausschuss,
  • die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte,
  • die Versammlung der Fachschaften (VeFa).

(2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sowie Verhandlungen der Studierendenschaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzufertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind innerhalb von elf Werktagen hochschulöffentlich und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen.

(3) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen berät und beschließt das jeweilige Organ mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Im Falle des Ausschlusses ist erforderlich, dass eine öffentliche Begründung über den Ausschluss gegeben wird. Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam können nur bei Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden, dies beinhaltet nicht die Wahlen eines Organs.

§ 5 Wahlen

(1) Das Studierendenparlament beschließt eine Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. In deren Rahmen sind für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die jeweiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.

(2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss und zu den Fachschaftsräten sind frei, gleich und geheim. Bei Wahlen in der Studierendenschaft kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.

(3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlausschuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 6 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist. Die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder werden im Protokoll festgehalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen die Anwesenden einer Fachschaftsvollversammlung nicht namentlich erfasst werden. Auch kann die Vollversammlung einer Fachschaft abweichend von Abs. 1 mit einem abweichenden Quorum beschlussfähig sein. Näheres regelt die Ordnung der Fachschaft.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Versammlung der Fachschaften dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fachschaften jeweils durch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Weitere Anträge sind nur im Falle einer Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 1 zugelassen. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden.

§ 6a Umlaufbeschlüsse in Fachschaftsräten

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 können Fachschaftsräte Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen.

(2) Für die Stimmabgabe ist sicherzustellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder des Fachschaftsrates abstimmen können. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die ganze Fachschaft zu Beginn der Umlauffrist mindestens per E-Mail oder Webseite über den Umlaufbeschluss sowie eine Kontaktadresse informiert wird. Die Information an die Fachschaft, das Stimmverhalten und die Beschlussfassung sind zusätzlich zu einer Erklärung, dass alle Mitglieder des Fachschaftsrates über die Durchführung des Umlaufbeschlusses informiert wurden, zu dokumentieren.

(3) Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn er rechnerisch nicht mehr abgelehnt werden kann. Ein Umlaufbeschluss gilt als abgelehnt, wenn er rechnerisch nicht mehr angenommen werden kann. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe ist zeitlich zu befristen. Sind binnen der Frist nicht genügend Stimmen abgegeben, so gilt der Beschluss als nicht gefasst. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist binnen der in § 4 Abs. 2 festgelegten Frist zu veröffentlichen.

(4) Die Summe der innerhalb eines Haushaltsjahres im Umlaufverfahren beschlossenen Ausgaben darf 20 % des Jahresbudgets der Fachschaft nicht übersteigen.

(5) Ein einzelner Umlaufbeschluss darf den jeweils gültigen Betrag nicht übersteigen, ab dem laut Finanzleitfaden drei Kostenvoranschläge erforderlich sind.

(6) Die Notwendigkeit des Umlaufverfahrens ist zu begründen. Näheres regelt der Finanzleitfaden.

§ 7 Das Studentische Kulturzentrum

(1) Die Förderung der kulturellen Interessen der Studierenden gemäß § 1 Abs. 2 wird insbesondere durch die Verwirklichung und Betreibung des Studentischen Kulturzentrums gewährleistet. Mindestens einmal pro Semester befasst sich eine Sitzung des Studierendenparlaments mit dem Kulturzentrum.

(2) Das Studierendenparlament bestimmt auf Vorschlag des AStA eine Referentin oder einen Referenten aus der Mitte des AStA, die bzw. der für die Belange des studentischen Kulturzentrums zuständig ist.

(3) Die Studierendenschaft erkennt den Verein zur Errichtung des studentischen Kulturzentrums ekze e.V. als Kooperationspartner für die Betreibung des studentischen Kulturzentrums an. Dies betrifft vor allem die Unterstützung der laufenden Geschäfte sowie die langfristige Entwicklung des Kulturzentrums. Die genaue Zusammenarbeit regelt eine Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft und dem ekze e.V..

II. Das Studierendenparlament

§ 8 Das Studierendenparlament

(1) Das Studierendenparlament (StuPa) ist das höchste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Es wird jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam durchgeführt werden. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des folgenden Studierendenparlaments. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

(2) Das Studierendenparlament ist ein ständiges Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Sitzungen zusammentritt. Es kann für seine thematische Arbeit Arbeitskreise, Ausschüsse und Kommissionen für die Dauer der Wahlperiode bilden, die auch außerhalb von Sitzungen des Studierendenparlaments tätig werden können. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an das Studierendenparlament zu beraten und Beschlussfassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses vorzubereiten.

(3) Das Studierendenparlament nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragestellungen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung und beschließt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studierendenschaft. Sofern nichts Anderes bestimmt ist, fällt es Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es nimmt die Berichte des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und seiner Arbeitskreise und Kommissionen entgegen.

(4) Das Studierendenparlament erlässt, ändert und hebt die Satzung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments auf. Hierbei sind die Fristen und Mitwirkungsrechte der Versammlung der Fachschaften gemäß § 34 zu gewährleisten. Es beschließt ferner über:

  • die Finanzordnung, die Nutzungsordnung für Internetserver, den Haushalt der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
  • die Beitragsordnung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, gilt die Höhe der Beiträge des letzten Semesters weiter und die Beitragsordnung für das kommende Semester mit diesen Beiträgen als beschlossen. Eine Änderung der Beitragsordnung durch einen Initiativantrag ist nicht möglich,
  • den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Rahmenwahlordnung, der Geschäftsordnung sowie der Sozialfondsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments.

(5) Das Studierendenparlament legt die Referate des Allgemeinen Studierendenausschusses fest und wählt anschließend in geheimer Wahl die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und entlastet diese auf der letzten Sitzung innerhalb der Wahlperiode des Studierendenparlaments. Die Entlastung erfolgt sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle Entlastung kann nur gemeinschaftlich ausgesprochen werden, eine politische Entlastung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der StuPa-Mitglieder einzeln durchzuführen. Eine Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Referentinnen bzw. Referenten ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich.

(6) Das Studierendenparlament beschließt über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften.

(7) Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und Ausschüsse des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses, die durch das Studierendenparlament zu behandelnden und zu beschließenden Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments und der Studierendenschaft zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten.

(8) Das Studierendenparlament kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 9 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind alle Studierende der Universität Potsdam, alle Zusammenschlüsse nach § 3 und § 8 Abs. 2, alle Organe nach § 4 sowie die einzelnen Listen des Studierendenparlaments.

(2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen, damit sie zur Behandlung ins Studierendenparlament gelangen können.

(3) Nach Antragsschluss können nur noch Initiativanträge in die Sitzung des Studierendenparlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens drei Mitglieder des Studierendenparlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Nicht behandelte Initiativanträge sind als reguläre Anträge auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Studierendenparlamentes zu behandeln.

§ 10 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

(1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mitgliedern. Es wird durch die Studierendenschaft direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Studierendenparlaments teilnehmen.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:

  • am Ende der Amtsperiode,
  • durch Exmatrikulation,
  • durch Tod,
  • durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen ist oder
  • durch Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss.

Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch die Person mit den nächstmeisten Stimmen der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde. Das StuPa-Präsidium informiert die nachrückende Person, nimmt die Annahme der Wahl entgegen und informiert das StuPa über Rücktritt und Nachfolge. Steht keine weitere Person der jeweiligen Liste zur Verfügung, bleibt das Mandat ungenutzt.

(3) Das Studierendenparlament wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsidium, das aus drei Personen besteht, die die gleichen Rechte und Pflichten innehaben. Die Mitglieder des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments. Es beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein und leitet sie. Darüber hinaus soll es in regelmäßigem Kontakt zum Präsidium der Versammlung der Fachschaften stehen. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann das Präsidium aus ein oder zwei Personen bestehen, solange die verbleibenden Plätze nicht besetzt werden können. Das Präsidium setzt in diesem Fall auf jeder ordentlichen Sitzung des Parlamentes die Wahl zum Präsidium auf die Tagesordnung. Ist das Präsidium komplett unbesetzt, wird die Sitzung des Parlaments vertagt. Die Wahl zum Präsidium muss auf der nächsten Sitzung an den Beginn der Tagesordnung gesetzt werden.

§ 11 Sitzungen

(1) Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle 21 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit tagt das Studierendenparlament mindestens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen sowohl nach Semesterbeginn als auch nach Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das StuPa:

  • auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  • auf Verlangen von drei Fachschaftsräten,
  • nach einer Vollversammlung gemäß § 29 Abs. 2,
  • auf Verlangen von einem Prozent aller Mitglieder der Studierendenschaft,
  • auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen Listen.

An Sonnabenden und Sonntagen finden keine Sitzungen statt.

(2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens neun Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Die Einladung kann per E-Mail oder per Brief erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen fünf Tage vorher per E-Mail oder Brief abzusenden. Außerordentliche Sitzungen sind vier Tage vorher im Internetauftritt der Studierendenschaft anzukündigen.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.

III. Der Allgemeine Studierendenausschuss

§ 12 Aufgaben

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte. Über die Arbeit des AStA sind die einzelnen Referentinnen und Referenten gegenüber der Studierendenschaft und insbesondere gegenüber dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig, aber mindestens schriftlich oder per E-Mail zu den Sitzungen des Studierendenparlaments. Die Referentinnen und Referenten haben bei den Sitzungen des Studierendenparlaments Anwesenheitspflicht.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zuständig für:

  • die Umsetzung der einzelnen Beschlüsse des Studierendenparlaments, sofern im Beschlusstext keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist,
  • die Vertretung der Studierendenschaft nach außen und in Rechtsgeschäften,
  • die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen,
  • die Erarbeitung des Haushalts der Studierendenschaft und seine Vorlage vor dem Studierendenparlament,
  • die Verwaltung der Finanzen der Studierendenschaft entsprechend des Haushaltes,
  • die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation der Studierendenschaft,
  • die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der Universität Potsdam.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Allgemeine Studierendenausschuss Personal einstellen, das in der Regel aus einer Studierendenschaft kommen soll.

(3) Mindestens ein Mitglied des AStA soll auf den Sitzungen der Versammlung der Fachschaften anwesend sein. Der AStA muss die Beschlüsse der VeFa berücksichtigen, sofern sie ihn betreffen.

§ 13 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

(1) Auf der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlamentes findet die Wahl der AStA-Referentinnen und Referenten der neuen Legislatur statt, Vertagung ist möglich. Es werden vom Studierendenparlament eine Referentin oder ein Referent für Finanzen sowie für jedes andere Referat bis zu 4 gleichberechtigte und gegenseitig vertretungsberechtigte Referentinnen und Referenten gewählt. Ein Referat ist besetzt, wenn mindestens eine Referentin oder ein Referent gewählt ist. Mit der Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss scheiden sie aus dem Studierendenparlament aus. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Grundsätzlich beschließt das Studierendenparlament über die Entlastung des von ihm gewählten AStA. Näheres regelt § 8 Abs. 5 dieser Satzung.

(3) Sollte die Besetzung eines oder mehrerer Referate bei der Wahl des AStA nicht möglich sein oder während der Legislatur vakant werden, so erfolgt eine hochschulöffentliche Bekanntmachung, dass interessierte Studierende gesucht werden, durch das Präsidium des Studierendenparlamentes.

(4) Die Mitglieder des AStA werden vom Studierendenparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Finanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt werden.

(5) Der AStA-Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden, einer gleichberechtigten Stellvertreterin oder einem gleichberechtigten Stellvertreter sowie der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter haben ebenfalls ein Referat inne. Für Rechtsgeschäfte ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.

(6) Der AStA wird vom Vorstand während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA-Sitzung einberufen. Die Sitzungstermine sind im Internetauftritt des AStA zu veröffentlichen. Auf Sitzungen, die abweichend von Satz 1 und Satz 2 stattfinden, dürfen keine budgetrelevanten Beschlüsse gefällt werden. Budgetrelevante Beschlüsse mit außerordentlicher Dringlichkeit können zwischen den Sitzungen nur vorläufig mit einfacher Vorstandsmehrheit gefällt werden. Die nächstfolgende ordentliche AStA-Sitzung hat über den Beschluss abschließend zu entscheiden.

(7) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:

  • am Ende der Amtsperiode,
  • durch Abwahl,
  • durch Rücktritt,
  • nach insgesamt drei Jahren (36 Monaten) Amtszeit als Referentin oder Referent,
  • durch Tod oder
  • durch Exmatrikulation.

Am Ende der Amtsperiode führen die Referentinnen und Referenten ihre Amtsgeschäfte bis zur Konstituierung des neuen AStA kommissarisch weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt, findet unverzüglich eine Nachwahl der vakanten Position statt. Der AStA bleibt auch bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern konstituiert. Diese müssen schnellstmöglich vom Studierendenparlament neu bestimmt werden.

(8) Die Abwahl einer Referentin oder eines Referenten ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum im Studierendenparlament möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.

(9) Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben personengebunden bei den gewählten Vorstandsmitgliedern und sind nicht auf andere Referentinnen oder Referenten übertragbar.

§ 14 Geschäftsordnung

(1) Jeder AStA gibt sich nach seiner Wahl nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitsweise des AStA festlegt. Sie regelt insbesondere Antragsrecht, Rederecht, Fristen für finanzrelevante Anträge, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Mehrheiten und Stimmführung je Referat oder je Referentin und Referent.

(2) Wurde für einen AStA in seiner Legislatur noch keine Geschäftsordnung beschlossen, so gelten die Regelungen dieser Satzung analog, keine darüber hinausgehenden Antragsfristen und einfache Mehrheit für Beschlüsse. Für Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung gelten als Mitglieder i.S.v. § 6 Abs. 1 in diesem Falle die Referate nach § 13 Abs. 1.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.

§ 15 Rechenschaftspflicht

(1) Über ihre Arbeit sind die einzelnen Referentinnen und Referenten gegenüber der Studierendenschaft und insbesondere gegenüber dem Studierendenparlament jederzeit, aber mindestens zu den Sitzungen des Studierendenparlamentes rechenschaftspflichtig.

(2) Kommt ein Mitglied des AStA der Rechenschaftspflicht nicht nach, kann das Studierendenparlament dieses Mitglied schriftlich oder per E-Mail dazu auffordern.

(3) Kommt das Mitglied des AStA auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Studierendenparlament der Rechenschaftspflicht bis zur nächsten Sitzung nicht nach, muss auf Antrag von 25% der Mitglieder des Studierendenparlamentes eine Beschlussvorlage zur Kürzung der Aufwandsentschädigung des Mitglieds des AStA um einen halben Monatssatz behandelt werden.

(4) Kommt das Mitglied des AStA der Rechenschaftspflicht zur nächsten Sitzung des Studierendenparlamentes weiterhin nicht nach, muss auf Antrag von 25% der Mitglieder des Studierendenparlamentes eine Beschlussvorlage zur Kürzung der Aufwandsentschädigung um einen ganzen Monatssatz behandelt werden.

§ 16 Aufwandsentschädigung

Die Summe der Entschädigung für alle Referentinnen und Referenten darf nicht mehr als 15 % der im Haushalt der Studierendenschaft veranschlagten Einnahmen aus den Studierendenschaftsbeiträgen zur Erfüllung ihrer Aufgaben betragen. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung eines Mitglieds des AStA darf 65% des Betrages des höchstmöglichen BAföG-Satzes nicht überschreiten. Die genaue Aufteilung der Aufwandsentschädigung obliegt dem AStA und wird dem Studierendenparlament mitgeteilt. Die Höhe der Gesamtaufwandsentschädigung legt das Studierendenparlament fest.

IV. Der Studentische Wahlausschuss

§ 17 Aufgaben

Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und von Urabstimmungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 18 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

(1) Der studentische Wahlausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden. Mitglied des studentischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert.

(2) Der Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt werden.

(3) Für die Besetzung des studentischen Wahlausschusses ruft das StuPa-Präsidium innerhalb der Studierendenschaft zur Kandidatur auf und leitet die Kandidaturen an die studentischen Mitglieder der Fakultätsräte weiter. Die studentischen Mitglieder jedes Fakultätsrates können innerhalb einer durch das StuPa gesetzten Frist von mindestens einem Monat ein Mitglied aus ihrer Fakultät für den studentischen Wahlausschuss benennen. Sie sind dabei nicht auf die durch das StuPa-Präsidium weitergeleiteten Kandidaturen beschränkt. Werden innerhalb der Frist nicht aus allen Fakultäten Mitglieder benannt, so kann das StuPa weitere Mitglieder wählen. Wurden weniger als vier Mitglieder durch die studentischen Mitglieder der Fakultätsräte benannt, muss das StuPa so viele Mitglieder wählen, bis der studentische Wahlausschuss aus mindestens vier Mitgliedern besteht.

§ 19 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschädigung, die jährlich vom StuPa festzulegen ist.

V. Die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte

§ 20 Fachschaften

(1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Immatrikulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliederung erfolgt gemäß den Strukturplänen der Universität Potsdam. Zusätzlich können sich alle Studierenden, die in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, in einer Fachschaft zum erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang im Lehramtsstudium organisieren.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist Mitglied mindestens einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Studierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Neben- oder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jeweiligen Fachschaften.

(3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung. Mehrere Fachschaften können sich eine gemeinsame Ordnung geben und einen gemeinsamen Fachschaftsrat wählen. Im Rahmen der Versammlung der Fachschaften, insbesondere im Hinblick auf den Finanzverteilungsschlüssel, gelten sie als eine gemeinsame Fachschaft.

(4) Den einzelnen Fachschaften stehen finanzielle Mittel nach §2 (2) der Beitragsordnung der Studierendenschaft zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitgliederstärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fachschaften zu beschließende Verteilungsschlüssel. Ein Beschluss über den Verteilungsschlüssel muss mit den üblichen Ladungsfristen zur Versammlung der Fachschaften bekannt gemacht werden.

(5) Wird der Beitrag zum Teilhaushalt der sonstigen Studierendenschaft geändert, so muss eine Anpassung des Teilhaushaltes der Fachschaften auf Basis der finanziellen Lage und Bedarfe der Fachschaften in Rücksprache mit dem VeFa-Präsidium geprüft werden.

(6) Nimmt eine Fachschaft nicht die gesamten, ihr nach dem Verteilungsschlüssel zugeteilten finanziellen Mittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf die Finanzmittel der betreffenden Fachschaft des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme einer Fachschaft mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag lediglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme fließt in den Projektmittelfonds der Versammlung der Fachschaften. Werden die Mittel des Projektmittelfonds nicht innerhalb eines Haushaltsjahres aufgebraucht, fließt der Restbetrag in den Teil des Haushaltes der Studierendenschaft, über den das Studierendenparlament befindet, ein.

(7) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jährlich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fachschaftsrates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft. In jedem Fall muss der Fachschaftsrat eine Finanzverantwortliche bzw. einen Finanzverantwortlichen benennen. Darüber hinaus muss eine Person für die Vernetzung mit den anderen Organen der Studierendenschaft zuständig sein.

(8) Von der Fachschaft aus Mitteln der Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum der Fachschaft und als Inventar zu registrieren.

(9) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studierendenparlaments registrieren lässt. Dazu ist die Vorlage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Namen der Fachschaftsratsmitglieder erforderlich.

(10) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.

VI. Die Versammlung der Fachschaften

§ 21 Die Versammlung der Fachschaften

(1) Die Versammlung der Fachschaften (VeFa) dient der Koordinierung der Fachschaften untereinander und mit anderen Organen der Studierendenschaft. Bis einen Monat vor Ende des Haushaltsjahres beschließt die Versammlung der Fachschaften einen Verteilungsschlüssel für die den Fachschaften nach § 20 Abs. 4 zustehenden Mittel.

(2) Die Versammlung der Fachschaften kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Jeder Fachschaftsrat entsendet eine stimmberechtigte Person in die Versammlung der Fachschaften.

(4) Abweichend von Abs. 3 entsendet bei der Abstimmung über den Finanzverteilungsschlüssel jede Fachschaft eine stimmberechtigte Person pro angefangene 500 Mitglieder der Fachschaft, maximal jedoch vier Mitglieder.

(5) Die VeFa wählt auf der ersten Sitzung im Wintersemester ein Präsidium, das aus mindestens drei Studierenden bestehen soll, die die gleichen Rechte und Pflichten innehaben. Das Präsidium ist die ständige Vertretung der VeFa. Es beruft die Sitzungen der VeFa ein und leitet sie. Darüber hinaus soll es in regelmäßigem Kontakt zum Präsidium des Studierendenparlaments stehen. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum der VeFa abgesetzt werden. Wird kein Präsidium gewählt, beschließt die VeFa über das weitere Vorgehen.

(6) Ist auf der dritten Sitzung zur Festlegung des Verteilungsschlüssels nach § 20 Abs. 4 oder bis einen Monat vor Ablauf des Haushaltsjahres kein Beschluss gefasst worden, so gilt der bis dahin angefangene Verteilungsschlüssel weiter.

(7) Die Versammlung der Fachschaften verwaltet einen Projektmittelfond aus den Rückflussmitteln des Vorjahres gemäß § 20 Abs. 5. Aus den Mitteln dieses Fonds sind projektbezogene Anträge an die VeFa förderfähig. Antragsberechtigt sind

  • Fachschaftsräte, deren finanzielle Mittel bereits aufgebraucht sind bzw. durch das Projekt aufgebraucht würden,
  • mehrere Fachschaftsräte mit einem gemeinsamen Projekt und
  • das VeFa-Präsidium für ein Projekt der gesamten VeFa.

Näheres regelt die Geschäftsordnung der Versammlung der Fachschaften.

VII. Institutionen der Studierendenschaft

§ 22 Institutionen der Studierendenschaft

Institutionen der unmittelbaren Einbeziehung der Studierenden in Entscheidungen über Belange der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind:

  • die Urabstimmung,
  • die Vollversammlung.

A. Urabstimmung

§ 23 Aufgaben

(1) Beschlüsse der Urabstimmung sind für alle anderen Organe der Studierendenschaft der Universität Potsdam bindend. Die Urabstimmung ist einem Beschluss der Vollversammlung zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent der Studierenden wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.

(2) Die angesprochenen Organe der Studierendenschaft müssen im Falle einer Empfehlung durch die Urabstimmung auf ihrer nächsten Sitzung über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder fassen.

§ 24 Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist für die Urabstimmung stimmberechtigt.

(2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 25 Zustandekommen und Ablauf

(1) Die Urabstimmung findet statt:

  • auf Beschluss des Studierendenparlaments,
  • auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittelmehrheit,
  • auf Verlangen von fünf Fachschaftsräten,
  • auf Verlangen von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.

(2) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit dem Wortlaut der Abstimmungsfragen und bei Bedarf weiterführenden Informationen an den Studentischen Wahlausschuss zu richten. Der Studentische Wahlausschuss veröffentlicht innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung die Bekanntmachung der Urabstimmung.

(3) Die Bekanntmachung erfolgt per E-Mail an die Studierendenschaft und auf der Webseite des Studentischen Wahlausschusses. Sie beinhaltet die Abstimmungsfragen und eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den antragstellenden Personen sowie alle zur Verfügung gestellten weiterführenden Informationen.

(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung können die in Abs. 1 aufgeführten Gruppen mit den jeweils notwendigen Mehrheiten ergänzende oder alternative Fragen zu einem oder mehreren angesprochenen Themenkomplexen einreichen. Der Studentische Wahlausschuss erstellt in Rücksprache mit den antragstellenden Personen die abzustimmende Formulierung binnen weiterer sieben Tage und macht diese anschließend wie in Abs. 3 beschrieben bekannt. Kommt keine Einigung zustande, werden alle Fragen unabhängig voneinander gestellt.

(5) Die Urabstimmung beginnt nicht früher als 16 Tage und spätestens 30 Tage nach der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 statt. Die Urabstimmung muss mindestens an drei Tagen durchgeführt werden. Die Urabstimmung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit oder der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden.

(6) Der Wahlausschuss ist für die Einhaltung der Prinzipien einer demokratischen Abstimmung verantwortlich.

(7) Vor jeder Urabstimmung muss eine Vollversammlung stattfinden, in der der Sachverhalt dargelegt und diskutiert wird. Zwischen Vollversammlung und Urabstimmung müssen mindestens ein vollständiger Werktag, höchstens jedoch zehn Tage liegen. Es darf kein der Urabstimmung vorgreifender Beschluss gefasst werden.

(8) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

B. Die Vollversammlung

§ 26 Funktion

Aufgaben der Vollversammlung sind:

  • Diskussion zur Urabstimmung,
  • Beschlussfassung über die Belange der Studierendenschaft.

§ 27 Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist stimmberechtigt. Für das Rede- und Antragsrecht gilt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.

(2) Näheres regeln die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 28 Zustandekommen

(1) Eine Vollversammlung findet statt:

  • auf Beschluss des Studierendenparlaments,
  • auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittelmehrheit,
  • auf Verlangen von vier Fachschaftsräten,
  • auf Verlangen von zwei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.

(2) Eine Vollversammlung findet weiterhin statt vor einer Urabstimmung gemäß § 25 Abs. 7.

(3) Näheres regeln die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 29 Beschlüsse

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf von Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind. Ansonsten wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.

(2) Beschlüsse der Vollversammlung haben für das Studierendenparlament und den AStA empfehlenden Charakter, wenn das in Abs. 1 genannte Quorum nicht erreicht wurde. Das Studierendenparlament und der AStA führen in ihren nächsten Sitzungen, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen, je einen Beschluss dazu mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder herbei. In diesem Fall gelten die Fristen des § 11 Abs. 2 nicht.

§ 30 Termin und Ablauf

(1) Die Einladung erfolgt durch die Bekanntmachung des Sachverhaltes durch das Präsidium des Studierendenparlaments innerhalb von drei Tagen nach Eingang gemäß § 28 Abs. 1, bzw. innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntmachung einer Urabstimmung gemäß § 25 Abs. 2. Sie enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, die alle beantragten Punkte enthält. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Studierendenschaft, über den Internetauftritt des AStA sowie über weitere geeignete Publikationsmöglichkeiten der Studierendenschaft.

(2) Eine Vollversammlung darf nur während der Vorlesungszeit und nicht vor dem fünften Werktag, gezählt vom Tag der Bekanntmachung an, stattfinden.

(3) Das Präsidium des Studierendenparlaments leitet die Vollversammlung. Der AStA und die antragstellenden Personen unterstützen das Präsidium bei der Durchführung und Organisation der Vollversammlung.

(4) Auf der Vollversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und umgehend veröffentlicht. Die Protokollierung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium des Studierendenparlaments.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

VIII. Geschäftsführung und Finanzen

§ 31 Allgemeines

(1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte gemäß den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.

(2) Jede Ausgabe größer als 1.500,00 Euro aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments. Ausgenommen von Satz 1 sind die Studierendenschaftsbeiträge für die Fachschaften gemäß § 20 Abs. 4. Des Weiteren bedarf jeder Antrag an den Projektmittelfonds des Studentenwerks über 1.500,00 Euro der Zustimmung des Studierendenparlaments.

(3) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet zum 30. September des darauf folgenden Jahres.

(4) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind die Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.

(5) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrichten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Beiträge zur Studierendenschaft sind nicht rückzahlbar.

(6) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Präsidium des Studierendenparlaments lädt bis zum 15. September das Studierendenparlament zu einer Sitzung ein, in der dieser Haushaltsplan diskutiert und beschlossen werden soll. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben nach Abs. 2 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschließen.

(7) Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres, wobei pro Monat ein Zwölftel der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.

(8) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.

(9) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Haushaltsjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Haushaltsjahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

(10) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Studierendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.

§ 32 Pflichten des AStA

(1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent eine Ausgabensperre für einzelne Titel oder den gesamten Haushalt erlassen. Bestehende Forderungen von Dritten sind davon ausgenommen. Die Ausgabensperre kann nur von der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten aufgehoben werden.

(2) Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz des laufenden Haushaltsjahres vor. Darüber hinaus erstattet das Finanzreferat quartalsweise Bericht über die Haushaltssituation gegenüber dem Studierendenparlament. Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Bilanz vor.

§ 33 Haushaltsprüfung

(1) Das Studierendenparlament bestimmt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Personen, die während des zu überprüfenden Zeitraumes Mitglieder des AStA, des StuPa oder eines Fachschaftsrates waren bzw. immer noch sind, sind nicht zugelassen. Abweichend davon kann das Studierendenparlament auch Sachverständige, die nicht Mitglied oder Angehörige der Universität Potsdam sind, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Sachverständigen überprüfen das Finanzgebaren der Studierendenschaft auf:

  • Einhaltung des Haushaltsplans,
  • sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Sachverständigen sollen auch unterjährige Haushaltskontrollen durchführen. Nach der Überprüfung erstatten der Ausschuss oder die Sachverständigen auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht und machen das Ergebnis bekannt.

(2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschädigung, die jährlich vom StuPa festzulegen ist.

(3) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch einen Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und Zustimmung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1; 4; 5 Abs. 2; 6; 6a; 12 Abs. 3; 20; 21; 25 Abs. 1 und 2; 26; 27 Abs. 1; 28 Abs. 1; 29; 31 Abs. 2 S. 2; 31 Abs. 9 und 34. Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder hat die VeFa ein aufschiebendes Vetorecht. Dies bedeutet, dass das StuPa in der darauf folgenden Sitzung erneut darüber debattieren und endgültig mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder darüber befinden muss. Ein Veto der VeFa kommt zustande, wenn auf der VeFa mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Diese VeFa findet innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Informationen über den StuPa-Beschluss seitens des StuPa-Präsidiums beim VeFa-Präsidium statt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Werktage.

(2) Für Satzungsänderungen gelten die Fristen gemäß § 9. Initiativanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

(3) Zu Fragen der Auslegung dieser Satzung bestellt das Studierendenparlament eine Kommission aus bis zu sechs Personen. Die Kommissionsmitglieder sollen nicht Mitglied in einem Fachschaftsrat, im Studierendenparlament oder im Allgemeinen Studierendenausschuss der Studierendenschaft sein. Die Kommission tritt auf Verlangen zweier Listen des Studierendenparlaments oder auf Beschluss eines Organs der Studierendenschaft innerhalb von zehn Tagen zusammen. Beschlüsse werden mit einer Dreiviertelmehrheit gefällt und sind bindend. Der Beschluss muss mit Begründung den Antragsstellenden bekannt gemacht werden. Ein Minderheitenvotum ist auf Verlangen von mindestens einem Kommissionsmitglied dem Beschluss beizufügen.

§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999 (AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert am 12. Januar 2016 (AmBek. UP 2016 S. 36), außer Kraft.