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Beitragsordnung der Studierendenschaft.md

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Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 7. November 2017

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) in der Fassung vom 28. April 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I/15, [Nr. 18]), auf seiner Sitzung am 12. März 2019 folgende neue Beitragsordnung beschlossen:


§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam immatrikulierten Studierenden einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben und einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semesterticketvertrages mit dem VBB.

(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach § 2 Abs. 2 Punkt 4.

§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.

(2) Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 7,80 Euro Beitrag zum Teilhaushalt der sonstigen Studierendenschaft
  2. 2,20 Euro Beitrag zum Teilhaushalt der Fachschaften
  3. 1,00 Euro Beitrag zum Semesterticketsozialfond
  4. 4,00 Euro Beitrag für das Kulturzentrum in den Elfleinhöfen
  5. Semesterticketbeitrag gemäß § 6 Abs. 2

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird fällig:

  1. mit der Immatrikulation,
  2. mit der Rückmeldung oder
  3. mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.

(2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages

(1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen:

  1. Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes,
  2. Krankheit,
  3. eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder
  4. Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages

Die festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des Semesterticketvertrages und der Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft.

§ 6 Bestätigung Semesterticketbeitrag

(1) Der jeweils gültige Semesterticketvertrag soll durch eine Urabstimmung bestätigt werden. Das Studierendenparlament kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder den Semesterticketbeitrag für einzelne Semester bestätigen.

(2) Ist der aktuell gültige Semesterticketvertrag oder -beitrag entsprechend Abs. 1 bestätigt worden, so gilt als Semesterticketbeitrag i.S.v. § 2 Abs. 2 dieser Ordnung der im Semesterticketvertrag für das jeweilige Semester vereinbarte Preis.

§ 7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studierendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 30. Mai 2017 (AmBek. UP Nr. 15/2017 S. 799) außer Kraft.