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Geschaeftsordnung.md

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Geschäftsordnung des Fab Lab Region Nürnberg e. V.

§ 1 Allgemeines

Dieses Dokument gilt in Ergänzung der Satzung des Fab Lab Region Nürnberg e. V.

Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft.

§ 2 Mitgliederversammlung

  1. Alle Anwesenden sind dazu angehalten, durch ihr Verhalten, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

  2. Die Autorisierung als Mitglied erfolgt am Eingang durch Mitgliedsausweis und/oder Lichtbildausweis bzw. Führerschein. Vorhandene Vollmachten sind in diesem Prozess unaufgefordert vorzulegen. Die Anwesenheit und Ausübung von Stimmrecht(en), sowie die Ausgabe der Stimmkarte(n) ist durch Unterschrift zu quittieren.

  3. Eine kommissarische Versammlungsleitung wird vom Vorstand eingesetzt und leitet die Versammlung bis durch die stimmberechtigten Personen eine Leitung gewählt wurde.

    Die Versammlungsleitung führt durch die Versammlung und die entsprechende Tagesordnung. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung entsprechend der Massgabe durch die Satzung sowie die Geschäftsordnung. Darüber hinaus überwacht sie die Ausgabe der Stimmkarten oder führt diese selbst aus.

  4. Tagesordnungspunkte

    a) Begrüßung Vorstand

    b) Feststellung der Beschlussfähigkeit

    c) Beschlussfassung über die Zulassung von Gästen per Akklamation in relativer Mehrheit

    d) Wahl des Versammlungsleiters per Akklamation in relativer Mehrheit

    e) Wahl des Schriftführers per Akklamation in relativer Mehrheit

    f) Geschäftsbericht des Vorstandes/Geschäftsführers mit Aussprache

    g) Bericht der Rechnungsprüfer

    h) -gestrichen-

    i) Wahl der neuen Rechnungsprüfer per Akklamation in relativer Mehrheit

    j) Entlastung des Vorstands per Akklamation in absoluter Mehrheit


    weitere Tagesordnungspunkte der jeweiligen Mitgliederversammlung

    x) Verlesung der Niederschrift

    y) Beschluss der Niederschrift einmütig per Akklamation

    z) Verabschiedung und Schlusswort

  5. Sollte eine Vorstandswahl stattfinden, so ist diese nach der Entlastung des Vorstands anzusetzen.

    Die Satzung sieht eine variable Zahl von Mitgliedern des Vorstands vor. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands wird vor der Vorstandswahl per Akklamation in relativer Mehrheit beschlossen.

    Die Wahl des Vorstandes findet stets als geheime Wahl in schriftlicher Form statt. Hierzu wird durch die Wahlleitung eine Liste mit den Namen der aufgestellten Kandidaten erstellt. Die Sortierung der Kandidaten findet in alphabetischer Reihenfolge statt, wobei der Nachname zuerst genannt wird. Namentliche Vorschläge für diese Liste können vor der Wahl durch jede stimmberechtigte Person eingereicht werden. Jede stimmberechtigte Person hat entsprechend der Anzahl an zu wählenden Mitgliedern des Vorstands Stimmen. Eine Kumulation ist nicht möglich.

    Um als Mitglied des Vorstands gewählt zu werden ist eine absolute Mehrheit erforderlich.

    Sollten mehr Kandidaten eine absolute Mehrheit erreichen als Mitglieder des Vorstands gewählt werden sollen, so findet ein zweiter Wahldurchgang statt. In diesem Wahldurchgang wird zwischen allen Kandidaten, welche eine absolute Mehrheit im ersten Wahldurchgang erreicht haben, abgestimmt. Als Mitglied des Vorstands sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten) gewählt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt.

    Sollten weniger Kandidaten eine absolute Mehrheit erreichen als Mitglieder des Vorstands gewählt werden sollen, so findet ein zweiter Wahldurchgang zwischen den Kandidaten ohne absolute Mehrheit statt. Der Kandidat aus dem ersten bzw. vorherigen Wahldurchgang mit den wenigstens Stimmen scheidet dabei aus. Im Wahldurchgang hat jede stimmberechtigte Person entsprechend der Anzahl an verbleibenden zu wählenden Mitgliedern des Vorstands Stimmen. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit erreicht und eine relative Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten, um die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern des Vorstands zu erreichen.

    Der Vorstandsvorsitzende wird aus den neuen Mitgliedern des Vorstands gewählt. Die Abstimmung findet per Akklamation in relativer Mehrheit statt. Namentliche Vorschläge können durch jede stimmberechtigte Person eingereicht werden.

    Durch den Versammlungsleiter ist für den neugewählten Vorstand ausreichend Zeit für eine Danksagung, sowie ein Grußwort vorzusehen.

  6. Durchführung von Wahlen

    a) Das Amt des Wahlleiters wird dem Versammlungsleiter übertragen.

    b) Die Durchführung von Wahlen obliegt dem Wahlleiter. Der Wahlleiter kann bis zu zwei Wahlhelfer benennen. Die Mitgliederversammlung kann dieser Benennung bei Bedarf widersprechen. In diesem Fall werde die Wahlhelfer per Akklamation mit relativer Mehrheit gewählt.

    c) Wahlgänge sind nicht geheim und werden per Akklamation (einfaches Handzeichen) abgestimmt, sofern dies in diesem Dokument nicht anders gefordert ist oder durch eine stimmberechtigte Person beantragt wurde.

    Soll auf Antrag einer stimmberechtigten Person eine Wahl geheim stattfinden, wird dieser Antrag vom Wahlleiter aufgerufen und per Akklamaftion in relativer Mehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    d) Die Auszählung von Stimmzetteln erfolgt öffentlich durch den Wahlleiter.

    e) Wahlunterlagen werden unmittelbar nach der Versammlung durch den Wahlleiter unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen vernichtet, wenn in der Mitgliederversammlung kein abweichender Beschluss gefasst wurde.

  7. Personen, die nach Feststellung der Beschlussfähigkeit eintreffen, sind nicht stimmberechtigt und können, falls zugelassen, nur als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Später eintreffende stimmberechtigte Personen können aber eine vorab ordentlich übertragene Stimme ab diesem Zeitpunkt selbst wahrnehmen.

  8. Ausgeübte Stimmen werden bei Abstimmungen als Enthaltung gewertet, wenn die Mitgliederversammlung vorzeitig verlassen wird und keine schriftliche Stimmübertragung erfolgt ist. Die Stimmkarte ist vor Verlassen des Raumes dem Versammlungsleiter zu übergeben.

§ 3 Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung

Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind dem Vorstand als ordentliche Anträge zu stellen.

Damit ergibt sich aus der Satzung eine Antragsfrist von 14 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.