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Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozia…
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…lversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz � LSV-NOG)

18.04.2012: BGBl I: 2012, 579 (Nr. 16)
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stefanw committed Jan 11, 2013
1 parent cb7c659 commit 6dbb259
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Expand Up @@ -43,69 +43,71 @@ Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt
werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich
werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung
eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den
landwirtschaftlichen Alterskassen über den Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die
Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der
landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet
sich nach folgenden Vorschriften.


## § 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle
## § 2 (weggefallen)

Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für
jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten
Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der
Anfragedatensatz nicht enthalten.


## § 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen

(1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die
für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle.
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den
Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten
(Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2)
zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der
Anfragedatensatz nicht enthalten.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses
Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle
bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten
Meldungen nach § 2 einbezogen.
Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der
landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden
Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.


## § 4 Datenabgleich

Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für
welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden.
Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits
vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich
vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere
welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden,
und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen
Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Zusätzlich ist
mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des
Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach
§ 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der
Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes
angewendet wurde. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen
bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie
zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere
Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt
bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs
mehr als sechs Jahre zurückliegen.


## § 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle
## § 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse

Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich
nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum
zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2
an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz
unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den
Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die
Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich
zu löschen.
an die landwirtschaftliche Alterskasse.


## § 6 Anfragedatensatz

Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des
Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der
Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des
Anfragedatensatzes.


## § 7 Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder
durch Übersendung von Magnetbändern.
(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der
Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden.
Expand All @@ -124,83 +126,22 @@ zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

## § 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung

(1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernübertragung erfolgen,
sind diese im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987),
Code-Tabelle 1 zu erstatten. Bei der Datenübertragung sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie
die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle
gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der
Kopfstelle richten sich nach dem "Technischen Handbuch für die
Datenübermittlung zwischen den LSV-Trägern und den Verbänden der LSV
über DFÜ" in der jeweils geltenden Fassung.


## § 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,


2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu
beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und
Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten
sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,


3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.




(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber
oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu
versehen:

1. absendende Stelle,


2. Bandkennzeichen,


3. Dateiname,


4. empfangende Stelle,


5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit
ihm übersandten weiteren Magnetbänder,


6. Erstellungsdatum,


7. Zeichendichte.
Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN
66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der
Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden
Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.


## § 9 (weggefallen)

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen
Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu
versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu
versenden.


## § 10 Auswertung der übermittelten Datensätze
## § 10 (weggefallen)

Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal
jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den
Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides
Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle
stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.


## § 11 Inkrafttreten
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Expand Up @@ -2291,7 +2291,7 @@ sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie
spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der
Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des
Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

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2 changes: 1 addition & 1 deletion a/alttzg_1996/index.md
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Expand Up @@ -473,7 +473,7 @@ Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind,
soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie
nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären.
nicht Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären.

(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt für die Berechnung
der Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die
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5 changes: 2 additions & 3 deletions a/altvdv/index.md
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Expand Up @@ -448,9 +448,8 @@ Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen
Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des
Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen
Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die vom Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der
Alterssicherung der Landwirte übermittelten Angaben gilt Satz 1
Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die von der
landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1
entsprechend; § 52 Abs. 65 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet
entsprechend Anwendung. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten
Entgelt oder vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung ein höherer
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4 changes: 2 additions & 2 deletions a/aufag/index.md
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Expand Up @@ -22,7 +22,7 @@ Zuletzt geändert durch
## § 1 Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel
Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel
ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr
als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

Expand All @@ -43,7 +43,7 @@ als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent


(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1. den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
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2 changes: 1 addition & 1 deletion b/bewg/index.md
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Expand Up @@ -1280,7 +1280,7 @@ von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn

c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung
der zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird und
der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und


d) die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur
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