Textbausteine für die Rennleitung - Keine Rechtsberatung - Ohne Gewähr
Für Deutschland sind die Portale der Landespolizeibehörden unter online-strafanzeige.de verlinkt.
Strafantrag kann gemäß §158 StPO nur durch die geschädigte(n) Person(en) bzw. deren gesetzliche Vertretung gestellt werden und erfordert die Schriftform. Alternativ kann der Strafantrag auch bei Staatsanwaltschaft oder Gericht zu Protkoll gegeben werden.
Nach §77b StGB müssen absolute Antragsdelikte innerhalb von drei Monaten zur Anzeige gebracht werden.
Relative Antragsdelikte können, sofern die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt, auch nach Ablauf der Frist verfolgt werden.