Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung, der am 09.04.2025 veröffentlicht wurde, erwähnt mehrmals das politische Ziel die Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen. Seit Oktober 2025 arbeitet die DigitalService GmbH des Bundes in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung an entsprechenden Lösungsansätzen zur Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden.
Obwohl die große Bedeutsamkeit und Dringlichkeit des Vorhabens bereits Ende letzten Jahr von führenden Wirtschaftsverbänden wie dem Bitkom e.V. und dem Deutschen Industrie und Handelskammertag (DIHK) angemahnt wurde, dauerte es bis zum 25.03.2026 bis von den Bundesländern Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen die Ergebnisse eines vom IT-Planungsrat mandadierten Projektes mit einem Konzept zum Gründen in 24 Stunden vorgestellt wurde. Neben den Eckpunkten eines Gründungsbeschleunigungsgesetzes samt eines Fahrplans von 2026-2029, wurde auch ein entsprechendes Detailkonzept für das Gründungsbeschleunigungsgesetz, eine High-Level-IT-Architektur und schließlich eine verfassungsrechtliche Kurz-Analyse vorgelegt. Parallel dazu hat die Europäische Kommission am 19.11.2025 einen Regulierungsvorschlag für die Einführung der European Business Wallets vorgelegt und schließlich am 18.03.2026 einen weiteren Regulierungsvorschlag für ein neues harmonisiertes Unternehmensrecht veröffentlicht, mit dem im so genannten 28. Regime die Gründung einer EU Inc. in einem vollständig digitalen Prozess innerhalb von 48 Stunden möglich werden soll.
Inzwischen hat die DigitalService GmbH des Bundes ein entsprechendes Pilotprojekt in Aussicht gestellt, das ab Mai 2026 starten soll und für das sich interessierte Pilot-Standorte bewerben bis zum 22.04.2026 bewerben konnten.
Um die effiziente Unternehmensgründung rasch voran zu bringen, sucht der IT-Umsetzungsrat ab sofort
Turbo-Gewerbeämter, die unter Einsatz derEUDI-WalletdasGründen in 24 Minutenermöglichen wollen.
Potenziell interessierte Kommunen und sonstige Institutionen mit einem Herz für Gründerinnen und Gründer werden um Kontaktaufnahme per E-Mail an g24h@eID.AS gebeten.
Mit der Bereitstellung des Konzeptes Gründen in 24 Stunden am 25.03.2026 ist das Vorhaben von der
Planungsphase in die Umsetzungsphase übergegangen, um eine möglichst rasche Umsetzung der nachfolgen skizzierten Systemarchitektur
und dadurch schließlich die angestrebte Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen.
Bei der anvisierten Systemarchitektur handelt es sich um Serice-orientierte Architektur (SOA) im Sinne von ISO/IEC 18384-2, die im Einklang mit der anvisierten Architektur des Deutschland-Stack aus verschiedenen Schichten besteht, die nachfolgend kurz beschrieben werden.
Die Gründerinnen und Gründer nutzen das System über geeignete "Gründungsportale" (so genannte "One-Stop-Shops") oder entsprechende "Gründerapps", um nach einer sicheren Identifizierung und Authentifizierung mit einem geeigneten Identifizierungsmittel, wie z.B. dem Personalausweis, einem anderen gemäß Artikel 9 der eIDAS-Verordnung (EU) No. 910/2014 notifizierten Identifizierungsmittel oder zukünftig der EUDI-Wallet, auf die Dienste der Gründungsplattform zugreifen zu können.
Die Gründungsplattform besteht aus einer Sammlung von Microservices, auf die über die verschiedenen registrierten Gründerportale oder Gründungsapps nach einer geeigneten Authentifizierung und Autorisierung zugegriffen werden kann. Im Einklang mit den Vorgaben des Deutschland-Stack erfolgt die sichere Identifizierung und Authentifizierung der Gründerinnen und Gründer über OpenID Connect und die Registrierung, Authentifizierung und Autorisierung von zugreifenden Diensten erfolgt über OAuth. Die Microservices der Gründungsplattform nutzen bei Bedarf ausgewählte Basisdienste und nutzen insbesondere die verschiedenen Gründungsrelevanten Diensten, um den bisweilen komplexen Geschäftsprozess der Unternehmensgründung vollständig digital abwickeln zu können.
In dieser Schicht finden sich die verschiedenen für die Unternehmensgründung relevanten Dienste, die abhängig von der gewählten Rechtsform des zu gründenden Unternehmens und den spezifischen Umständen in den Prozess eingebunden werden müssen oder können.
Die IHKs sind in potenziell in zweierlei Hinsicht in den Gründungsprozess eingebunden. Einerseits bieten zahlreiche IHKs, vermittelt über die Unternehmenswerkstatt Deutschland kompetente und persönliche Beratung sowie nützliche Werkzeuge für Gründerinnen und Gründer an. Andererseits sind die IHKs bei verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten, wie im Abschnitt zur Gewerbeordnung unten näher erläutert, bei genehmigungspflichtigen Gewerben und im Zusammenhang mit Sach- und Fachkundeprüfungen und in den Gründungsprozess eingebunden.
Eine ähnliche Rolle spielen bei handwerklichen Gewerben die Handwerkskammern und bei verkammerten Freien Berufe die entsprechenden Berufskammern für z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten.
Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft, wie z.B. GmbH, UG oder AG, und auch bei bestimmten Personengesellschaften, wie z.B. OHG, KG oder e.K., sind zwingend Notarinnen oder Notare im Gründungsprozess beteiligt, um die Gründungsdokumente zu beurkunden und letztlich die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen. Beispielsweise muss bei der Gründung einer GmbH gemäß § 2 (1) GmbHG der Gesellschaftsvertrag von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beurkundet werden. Eine fehlende Beurkundung des Gesellschaftsvertrags durch eine Notarin oder einen Notar würde auf Grund von § 125 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags führen. Gemäß § 53 (1) GmbHG müsste auch eine, etwa bei einer späteren Kapitalerhöhung notwendige, Änderung des Gesellschaftsvertrags durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der gemäß § 53 (3) GmbHG ebenso notariell beurkundet werden muss.
Die Details einer Beurkundung sind im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Bei der Beurkundung des unterzeichneten Gesellschaftsvertrags muss gemäß § 8 BeurkG eine schriftliche oder elektronische Niederschrift angefertigt werden. Der Inhalt der Niederschrift muss den Beteiligten gemäß § 13 (1) BeurkG in Gegenwart des Notars vorgelesen werden und die Niederschrift muss von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben, oder gemäß § 13a (1) BeurkG elektronisch signiert werden. Hierbei muss entweder eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Artikel 3 (12) der eIDAS-Verordnung erstellt, oder eine auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel, wie einem Unterschriften-Pad, eigenhändig unterschrieben werden.
Seit dem 1. August 2022 gestattet das Beurkundungsgesetz in bestimmten Fällen des Gesellschafts- und des Registerrechts die Durchführung notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in einem Online-Verfahren, was durch die Umsetzung der so genannten Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 ermöglicht wurde. Dadurch kann gemäß § 16a (1) BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen. Hierbei muss gemäß § 16b (1) BeurkG eine elektronische Niederschrift aufgenommen und gemäß § 16b (3) BeurkG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Gemäß § 16c BeurkG "soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes" verschaffen und die Identität der Person mit einem geeigneten elektronischen Identifizierungsmittel bestimmen. Hierbei muss das elektronische Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne von Artikel 8 (2) lit. c) gemäß Artikel 9 notifiziert und gemäß Artikel 6 anerkannt sein. "Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname, Tag der Geburt, ausstellendem Staat, Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen". Dies ist jedoch praktisch nur bei Personalausweisen, oder technisch identisch aufgebauten Unionsbürgerkarten und elektronischen Aufenthaltstiteln, möglich, die ab dem 2. August 2021 ausgestellt wurden. Darüber hinaus existieren weitere Herausforderungen bei Beglaubigungen und Beurkundungen in ausländischen Online Verfahren, die eine grenzüberschreitende Unternehmensgründung im Europäischen Binnenmarkt erschweren.
Gemäß § 7 (2) GmbHG darf die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister erst erfolgen, nachdem zumindest die Hälfte des
Mindeststammkapitals auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt, oder als Sacheinlage bereitgestellt wurde.
Gemäß § 12 (2) HGB sind Dokumente zum Handelsregister in
elektronischer Form einzureichen, was unter Verwendung von XML-basierten nachricht.reg.0400003 Nachrichten gemäß
XJustiz (Abschnitt 7, Fachmodul Register (REG))
erfolgt, die letztlich im Regelfall über eine notarielle Softwareanwendung, wie z.B. XNotar und
das besondere elektronische Notarpostfach (beN), an das zuständige Registergericht übermittelt werden.
Erwähnenswert erscheint, dass das XML-basierte nachricht.reg.0400003 Datenformat nach der erfolgten Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister auch für die Bereitstellung von strukturierten
Registerinhalten (SI) im gemeinsamen Registerportal der Länder verwendet wird.
Da die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft beim zuständigen Handelsregister erst nach der Einzahlung eines bestimmten Teils des Stammkapitals (vgl. § 7 (2) GmbHG) bzw. Grundkapitals (vgl. § 36 (2) AktG) erfolgen darf, muss bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft regelmäßig auch ein Geschäftskonto eröffnet werden. Hierfür sind insbesondere die rechtlichen Anforderungen aus § 11 (4) GWG und § 12 (2) zu beachten und es müssen gemäß § 12 (2) Nr. 2 regelmäßig Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftige Dokumente vorgelegt werden, da ja bei der Eröffnung des Geschäftskontos die Eintragung ins Handelsregister noch nicht erfolgt sein kann.
Gemäß § 14 (1) GewO muss der selbständige "Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle" bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Bestimmung der jeweils zuständigen Behörde ist durch § 155 (2) GewO auf die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen übertragen. Eine Gewerbeanzeige ist auch notwendig, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder der Betrieb aufgegeben wird.
Die auf der Grundlage von § 14 (14) GewO geschaffene
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
regelt weitere Details der Gewerbeanzeige gemäß § 14 (1) GewO und
der Datenübermittlung an die weiteren zuständigen Stellen gemäß § 14 (8) GewO.
Beispielsweise finden sich in den Anlagen 1-3 der GewAnzV
bildlich definierte Musterformulare zur Gewerbe-Anmeldung, -Ummeldung und -Abmeldung und
§ 3 (4) GewAnzV legt fest, dass
für die Datenübermittlung an die weiteren zuständigen Stellen gemäß § 14 (8) GewO
der vom Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachte Standard samt der vom IT-Planungsrat
beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu verwenden ist. Mit der formalen Bekanntmachung
BAnz AT 25.08.2025 B1
des Standards XGewerbeordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger
wurde klargestellt, dass ab dem 01.05.2026 die Version 1.6
des Standards XGewerbeordnung anzuwenden ist. Organisatorische Details und rechtliche Auslegungsfragen zur Umsetzung der GewAnzVwV sind auch im zuletzt am 18. Juli 2025 geänderten Musterentwurf der
12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
beschrieben. Der Standard XGewerbeordnung (Version 1.6) baut auf dem
Kerndatenmodell und dem
Basismodul des Standards
XUnternehmen auf, der jedoch unabhängig von XJustiz ist.
Erwähnenswert erscheint, dass im "Regelungsbedarf 30" (siehe Seite 41) des G24h-Detailkonzeptes
empfohlen wird, § 14 (8) GewO zu streichen und die dort bislang genannten Stellen
in die Liste der empfangsberechtigten Stellen des Basisregisters für Unternehmen gemäß
§ 5 UBRegG aufzunehmen.
Gemäß § 14 (8) GewO übermittelt die zuständige Behörde regelmäßig die Daten aus der Gewerbeanzeige an
- die Industrie- und Handelskammer,
- die Handwerkskammer,
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörden (d.h. in Bayern das entsprechende Landratsamt),
- die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben bzgl. des Mess- und Eichgesetzes,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt,
- die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters,
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a (2) EStG,
- die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
- die nach § 22 AO und § 138 AO zuständigen Finanzämter und schließlich
- die für die Erlaubnisverfahren gemäß § 29 ff GewO zuständigen Behörden.
Die vollständige Erfassung aller genehmigungspflichtigen Gewerbe ist keine triviale Aufgabe. Zu den in der Praxis möglicherweise wichtigsten erlaubnispflichtigen Gewerben zählen in alphabetischer Reihenfolge
- Apothekenbetrieb gemäß ApoG
- Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG
- Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte gemäß KWG
- Bauträger/Baubetreuer gemäß § 34c GewO
- Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO
- Einzelhandel, sofern z.B. mit Hackfleisch, Arzneimitteln, Wirbeltieren, Schusswaffen und Munition gehandelt wird.
- Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f (1) GewO
- Gaststättengewerbe/Hotelgewerbe gemäß GastG
- Großhandel, sofern z.B. mit Chemikalien, Arzneimitteln oder Sprengstoff gehandelt wird.
- Güterbeförderung gemäß GüKG
- Handwerk gemäß HwO
- Honorar-Finanzanlageberater gemäß § 34h GewO
- Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i (1) GewO.
- Inkasso-Unternehmen gemäß RDG
- Krankenanstalten gemäß § 30 GewO
- Maklergewerbe gemäß § 34c GewO
- Personenbeförderung gemäß PBefG
- Reisegewerbe gemäß § 55a GewO
- Sachverständigentätigkeit gemäß § 36 GewO
- Schaustellung von Personen gemäß § 33a GewO
- Spielgeräte und Spielhallen gemäß § 33c GewO
- Versteigerergewerbe gemäß § 34b GewO
- Versicherungsberater gemäß § 34e GewO
- Versicherungsvermittler gemäß § 34d (1) GewO
- Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c GewO
Die Daten der Gewerbeanzeige werden gemäß § 14 (8) Nr. 13 GewO an das gemäß § 22 AO zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Datenübermittlung ersetzt jedoch nicht die gemäß § 138 (1b) AO notwendige Erteilung von Auskünften "über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse", die "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln" sind. Diese Erteilung von Auskünften erfolgt über den im ELSTER-Portal zugreifbaren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der in verschiedenen Varianten für gegründete Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, Personengesellschaften / -gemeinschaften, Vereine oder einer anderen Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften nach ausländischem Recht existiert. Die hierbei manuell im Portal oder programmatisch über die ELSTER Rich Client (ERiC)-Programmierschnittstelle erfassten Daten für Kapitalgesellschaften sind in weiten Teilen mit den bei der Eintragung ins Handelsregister anfallenden Stammdaten gemäß XJustiz und der Gewerbeanzeige gemäß XGewerbeordnung auf Basis von XUnternehmen identisch.
Nach der Bearbeitung des Fragebogens im zuständigen Finanzamt wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gemäß § 139c AO und, sofern dies im Fragebogen angefragt wurde, auch die für den umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder Leistungen notwendige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gemäß § 27a UStG für das neu gegründete Unternehmen angestoßen. Sobald die angefragten Identifikationsnummern erteilt wurden, kann das neu gegründete Unternehmen Rechnungen gemäß § 14 UStG stellen.
Gemäß § 14 (6) Nr. 8 GewO werden die Daten der Gewerbeanmeldung an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. gesendet. Dies erfolgt "ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben".
§ 136a (1) SGB VII ist folgendermaßen gefasst: "Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem."
Gemäß § 192 Absatz 1 sind die Unternehmer verpflichtet, "binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde."
Das in § 136a (1) SGB VII genannte "Dateisystem" ist das so genannte "Zentrale Unternehmerverzeichnis" und die dort genannte "Betriebsnummer" wird inzwischen beim DGUV e.V. als Unternehmensnummer (UNR.S) bezeichnet. Die Unternehmernummer (UNR) besteht aus 12 Ziffern. Der im Gesetz genannte "Anhang zu der Unternehmernummer" ist ein Unternehmenskennzeichen, das aus drei Ziffern besteht. Die UNR und das Unternehmenskennzeichen bilden die Unternehmensnummer UNR.S, die also insgesamt 15-stellig ist und die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen verbindet. Weitere Details sind in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Grundsätzen zum Betrieb des Zentralen Unternehmerverzeichnisses der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 136a SGB VII geregelt.
Seit Beginn des Jahres 2024 wird die dem Unternehmen beim DGUV e.V. zugeordnete Unternehmensnummer (UNR.S) auch zur Beantragung einer Betriebsnummer gemäß § 18i SGB IV bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) benötigt, sofern dies erforderlich ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im neu gegründeten Unternehmen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter angestellt sind, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind und eine Meldung zur Sozialversicherung gemäß § 28a SGB IV und DEÜV erfolgen muss. Während die Beantragung der Betriebsnummer gemäß § 18i (1) SGB IV online erfolgen muss und auch die Vergabe und Speicherung der Betriebsnummer bei der BA elektronisch erfolgt, wird die erteilte Betriebsnummer dem Unternehmen nach der Antragstellung vom "Betriebsnummern-Service aus Datenschutzgründen nur per Post" mitgeteilt.
Neben den oben betrachteten Institutionen und Diensten, die häufig relevant für die Gründung von Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen sind, existieren vielfältige weitere Mehrwertdienste für Gründerinnen und Gründer, welche die erfolgreiche Gründung und Skalierung von Unternehmen nachhaltig unterstützen können. Diese von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen angebotenen Mehrwertdienste können über den G24-Marktplatz angeboten und bezogen werden können. Ein potenziell denkbares Beispiel für einen von einer öffentlichen Stelle angebotenen Mehrwertdienst ist die serviceorientierte Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank, die für Verwaltung von SEPA-Mandaten beim Lastschrifteinzug benötigt wird.
Der Vollständigkeit halber seien hier beispielhafte Basisdienste aus dem Deutschland-Stack erwähnt, die in der Gründungsplattform und perspektivisch auch in den Gründungsrelevanten Diensten genutzt werden können. Dies umfasst beispielsweise die digitale / elektronische Identität (deID) als Sammelbegriff für die BundID, die BayernID und weitere Identitäten aus anderen fachlich relevanten Sektoren, die Justiz-Register, die über das gemeinsame Registerportal der Länder zugreifbar sind und perspektivisch auch das Nationale Once-Only-Technical System (NOOTS) für den Abruf von für die Gründung relevanten Nachweisen.
Schließlich ist es für den nachhaltigen Erfolg des G24-Systems sehr wichtig auch die hierfür relevanten existierenden und absehbar entstehenden einschlägigen Europäischen Regularien zu berücksichtigen und soweit sinnvoll die entsprechenden Dienste zu integrieren. Dies umfasst die heute bereits existierenden eID und Vertrauensdienste gemäß der eIDAS-Verordnung, die bereits sehr konkret absehbaren Entwicklungen im Umfeld der EUDI-Wallet, die bereits existierenden Systeme der EU-weiten Justizkommunikation, wie z.B. e-CODEX, BRIS und BORIS, Systeme zur Zollabwicklung, potenziell relevante sektorspezifische Entwicklungen, z.B. für neu gegründete innovative Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesen insbesondere der European Health Data Space (EHDS) und nicht zuletzt die wahrscheinlichen Entwicklungen im 28. Regime zur Gründung einer EU Inc..
Sie haben Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder Anregungen zur konzeptionellen und operativen Weiterentwicklung und raschen Umsetzung des G24-Systems? Das ist großartig!
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